zwei Schuldner Abrechnung streitiges Verfahren

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Benutzeravatar
Zeugin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 17.06.2007, 00:38

#1

26.08.2009, 10:50

Hallo,

ich hab wieder so eine eklige Abrechnung vor mir.
Also es geht um zwei Schuldner. Erstmals außergerichtlich beide aufgefordert zu zahlen. Dann Mahnbescheid als Gesamtschuldner. Die beiden Schuldner haben unterschiedlich reagiert. Schuldner 1 hat Widerspruch eingelegt, streitiges Verfahren wurde eingeleitet. Schuldner 1 erschien nicht zum Gerichtstermin.
Schuldner 2 hat erst gar nicht reagiert, VB wurde beantragt, Schuldner 2 hat nun Einspruch eingelegt. Ebenfalls streitiges Verfahren. Auch Schuldner 2 erschien nicht zum Gerichtstermin.

Ich soll nun eine Zwischenabrechnung für unseren Mandanten machen.

Bis zum streitigen Verfahren wird dann ja die Geschäftsgebühr abgerechnet da wir ja erst außergerichtlich tätig waren. also eine 1,3 Geschäftsgebühr. dann das Mahnverfahren 1,0 abzüglich 0,65 gem. anrechnung. dann habe ich 0,5 verfahrensgebühr für den vb abgerechnet.
nun die beiden streitigen verfahren, jeweils 1,3 verfahrensgeb. abzüglich 1,0 anrechnung mb und 0,5 terminsgebühr nach 3105 weil schuldner ja nicht erschienen sind. meine frage ist nun ob es korrekt ist dass wir das streitige verfahren zwei mal abrechnen können da es ja auch zwei verschiedene verfahren sind da die schuldner utnerschiedlich reagiert haben oder gibt es da probleme?
weiß da wer was? kann dazu gar nichts finden. chefin ist paar tage nicht da und hat mir die akte zur prüfung hingeknallt.
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#2

26.08.2009, 12:50

hätte man nicht die Zusammenlegung der Verfahren beantragen müssen ?
Benutzeravatar
Zeugin
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 17.06.2007, 00:38

#3

26.08.2009, 15:08

Das eine streitige Verfahren war schon beendet als das andere anfing. Also sowas hab ich auch noch nicht abrechnen müssen. Glaub ich leg das Chefin wieder hin dass sie das selber mal nachprüfen muss. Imme so blöde Sachen in letzter Zeit, grauenhaft.
gkutes

#4

26.08.2009, 15:42

das erste verfahren ging ja ganz schön flott vorbei. muss ja innerhalb eines monats vorbeigewesen sein...
also es geht hier grundsätzlich um den selben gegenstand? vollstreckt ihr schon aus dem VU?
ich hab grad schon ein bisschen im gerold geblättert. irgendwie gibt der aber nix her...
Benutzeravatar
Silvia
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 268
Registriert: 10.05.2007, 10:45

#5

27.08.2009, 00:36

Hallo,

ich bin der Meinung, dass es sich hier um dieselbe Angelegenheit handelt, die aber unter verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht geführt wurde bzw. wird, oder nicht ?

Normalerweise dürften die Gebühren nur einmal abgerechnet werden
(genauso wie die Gebühren 3305 u. 3307 bei Gesamtschuldnern für das Mahnverfahren):

§ 15 RVG Abgeltungsbereich der Gebühren
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern.

Mehr konnte ich hierzu auch nicht finden ! :bahnhof

Liebe Grüße
Silvia
Antworten