Hallo Ihr Lieben,
folgender Sachverhalt, welchen ich heute mit mit meiner Kollegin diskutiert habe:
VU wegen Zahlung und Räumung.
GV mit Räumung beauftragt. Termin ist am 19.4.07. Räumungsvorschuss wurde gezahlt. Das Gericht hat ein Vergleich vorgeschlagen:
- Zahlung von 6000,00 € zur Erledigung der Mietrückstände von 18.000,00 €
- künftige Mietzahlung 900,00 € netto, insgesamt 1.197,00 €
- Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Frist zur Mitteilung, ob Vergleich angenommen wird läuft heute ab, ansonsten wird geräumt.
Eigentümerin ist mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden, wenn der Schuldner damit einverstanden ist und dies schriftlich mitteilt. Schuldner hat den Vergleich am 12.4 angenommen und uns heute eine Kopie zugeschickt. Wir haben am 13.4. dem Gericht mitgeteit, dass die Eigentümerin mit dem Vergleich einverstanden ist, wenn der Schuldner die Annahme des Vergleichs erklärt. Schuldner mitgeteilt, dass der Räumungsauftrag zurückgenommen wird, wenn er uns die Annahme bis spätestens heute zukommen lässt. Diese liegt uns vor. Räumungsauftrag wurde heute zurückgenommen. Gegner zahlt, wenn Vergleich vom Gericht schriftlich bestätigt wird.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Wenn der Schuldner nicht wie versprochen zahlt, kann nicht mehr geräumt werden, oder? Theoretisch müsste der Räumungsanspruch nach erneuter fristloser Kündigung wieder neu eingeklagt werden oder können wir aus dem VU wieder den GV mit der Räumung beauftragen. Der Schuldner könnte dann ja einwenden, dass VU nicht mehr gültig ist, weil ja Vergleich vorliegt.
Etwas kompliziert die Angelegenheit. Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und freue mich auf zahlreiche Meinungen.
LG Tine
ZV wegen Räumung
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wenn ich das richtig sehe, ging es um einen Streit um die Miete und ihr habt euch geeinigt, dass sie doch weiter drin wohnen darf aber so und soviel Miete zahlen muss..
hatte der Gegner denn Einspruch gegen VU eingelegt oder warum macht das Gericht n Vergleichsvorschlag?
hatte der Gegner denn Einspruch gegen VU eingelegt oder warum macht das Gericht n Vergleichsvorschlag?
- Tine
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Es wurde vom Beklagten Einspruch gegen VU und gegen die Räumung Räumungsschutzantrag gestellt. Es ist richtig, es geht um eine Streitigkeit wegen den Mietrückständen.
LG Tine
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Genau so würde ich sagen. Sofern der Vergleich nicht eingehalten wurde, könnt ihr aus dem VU vollstrecken. Der Schuldner müsste dann erstmal beweisen, dass er gezahlt hat.Tine hat geschrieben:... oder können wir aus dem VU wieder den GV mit der Räumung beauftragen. Der Schuldner könnte dann ja einwenden, dass VU nicht mehr gültig ist, weil ja Vergleich vorliegt.
Falls er nicht zahlt und ersichtlich ist, dass er nur die Räumung vom Tisch bekommen wollte und gar nicht vorhatte zu zahlen, macht sich der Schuldner sogar strafbar.
Was anderes gilt natürlich, wenn er brav seinen Vergleich erfüllt, die Rückstände und die laufende Miete zahlt und dann irgendwann nach längerer Zeit erneut mit der Miete in Verzug gerät. Dann müsste wohl eine neue Kündigung ausgesprochen sowie eine neue Klage eingereicht werden.
LG
Anna
also ich würde sagen, dass der Vergleich ja nach wie vor Gültigkeit hat, ob er zahlt oder nicht. Oder? Oder hat der Schuldner seinen Einspruch zurückgenommen? Dann gilt natürlich das VU. Bin jetzt etwas verwirrt. Um Kosten zu sparen, kannst du ja die sog. "Berliner Räumung" durchführen lassen, d. h. nur Schlösser austauschen und gleichzeit an den Wohnungsgegenständen das Vermieterpfandrecht wegen der ausstehenden Mieten geltend machen. Spart man sich dem immens hohen Kostenvorschuss für die Einlagerung der Möbel. Guckst du hier:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_4_3_2.html
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_4_3_2.html