ZV: unvertretbare Handlung
Ein Haftbefehl ist erforderlich, ich weiss jetzt nur nicht, ob dieser vom Zivilrichter oder vom Vollstreckungsrichter ausgestellt wird.
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Es ist zunächst ein Beschluss erforderlich, der für einen Gewissen Betrag einen Tag JVA anordnet. Dieser kann auch im ursprünglichen Beschluss stehen.
Wird die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung nachgewiesen, ist beim Prozessgericht (ist ja ein zivilrechtlicher HB), ein HB zu beantragen und der GV mit der Verhaftung zu beauftragen.
Wird die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung nachgewiesen, ist beim Prozessgericht (ist ja ein zivilrechtlicher HB), ein HB zu beantragen und der GV mit der Verhaftung zu beauftragen.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Meist Du mit der Fruchtlosigkeit die Vollstreckung des Zwangsgeldes?
Wenn ja, habe ich ja bereits einen Beschluss, dass diese nicht möglich war, da ich nun ja den Beschluss für die Zwangshaft habe.
Mein Beschluss ordnet für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft an.
Also beantrage ich jetzt beim Zivilgericht den Erlass eines HB? Füge ich dann den Beschluss bei, den ich habe? Brauche ich ne vollstreckbare Ausfertigung? Nee oder? Wenn ich eh noch einen HB bekomme.
Wenn ja, habe ich ja bereits einen Beschluss, dass diese nicht möglich war, da ich nun ja den Beschluss für die Zwangshaft habe.
Mein Beschluss ordnet für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft an.
Also beantrage ich jetzt beim Zivilgericht den Erlass eines HB? Füge ich dann den Beschluss bei, den ich habe? Brauche ich ne vollstreckbare Ausfertigung? Nee oder? Wenn ich eh noch einen HB bekomme.
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Ja, den Beschluss nicht beifügen, liegt dem Gericht ja vor, aber die vollstreckbare Ausfertigung muss m.E. sein, da es ein Akt der ZV ist.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Also so ganz ist mir die Sache immer noch nicht klar. Ich habe jetzt einen wirklich tollen Mustertext bzw. Hintergrundinfos, allerdings verstehe ich es immer noch nicht richtig. Ich bin wohl ein hoffnungsloser Fall.
Also hier noch mal folgendes.
Wir haben Zwangsgeld beantragt. Konnte nicht beigetrieben werden. Zwangshaft wurde beantragt. Mir liegt jetzt folgender Beschluss des AG vor:
1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteils des AG erfolgte Verurteilung, nämlich gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen ..... ,für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt, höchstens für 6 Monate.
2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.
3. Kosten trägt der SN
4. Streitwert 3000,00 EUR
So nun meine Frage. Soll das bereits den Haftbefehl darstellen? Ist normal als Beschluss bezeichnet. Sind die Haftbefehle nicht immer farbig, damit diese auffallen?
Also hier noch mal folgendes.
Wir haben Zwangsgeld beantragt. Konnte nicht beigetrieben werden. Zwangshaft wurde beantragt. Mir liegt jetzt folgender Beschluss des AG vor:
1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteils des AG erfolgte Verurteilung, nämlich gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen ..... ,für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt, höchstens für 6 Monate.
2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.
3. Kosten trägt der SN
4. Streitwert 3000,00 EUR
So nun meine Frage. Soll das bereits den Haftbefehl darstellen? Ist normal als Beschluss bezeichnet. Sind die Haftbefehle nicht immer farbig, damit diese auffallen?