ZV: unvertretbare Handlung

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Gast

#11

26.05.2007, 00:18

Ein Haftbefehl ist erforderlich, ich weiss jetzt nur nicht, ob dieser vom Zivilrichter oder vom Vollstreckungsrichter ausgestellt wird.
bianca82
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#12

25.05.2009, 14:19

Hallo,

hole dieses Thema mal wieder hervor, da ich genau das Problem habe, welches Mandy geschildert hat. Gibt es vielleicht aktuelle Meinungen dazu? Also den Haftbefehl beantragen?
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jojo
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#13

25.05.2009, 14:34

Es ist zunächst ein Beschluss erforderlich, der für einen Gewissen Betrag einen Tag JVA anordnet. Dieser kann auch im ursprünglichen Beschluss stehen.

Wird die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung nachgewiesen, ist beim Prozessgericht (ist ja ein zivilrechtlicher HB), ein HB zu beantragen und der GV mit der Verhaftung zu beauftragen.
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bianca82
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#14

25.05.2009, 15:37

Meist Du mit der Fruchtlosigkeit die Vollstreckung des Zwangsgeldes?

Wenn ja, habe ich ja bereits einen Beschluss, dass diese nicht möglich war, da ich nun ja den Beschluss für die Zwangshaft habe.

Mein Beschluss ordnet für je 500 EUR einen Tag Zwangshaft an.

Also beantrage ich jetzt beim Zivilgericht den Erlass eines HB? Füge ich dann den Beschluss bei, den ich habe? Brauche ich ne vollstreckbare Ausfertigung? Nee oder? Wenn ich eh noch einen HB bekomme.
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jojo
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#15

26.05.2009, 08:19

Ja, den Beschluss nicht beifügen, liegt dem Gericht ja vor, aber die vollstreckbare Ausfertigung muss m.E. sein, da es ein Akt der ZV ist.
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Grübchen
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#16

26.05.2009, 09:26

Brauchst Du einen Text dafür ich könnte Dir meinen faxen. Ich füge auch nur das Protokoll des GVZ bei. Also wenn dann PN wegen Faxnummer
LG Grübchen
bianca82
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#17

28.05.2009, 14:46

Also so ganz ist mir die Sache immer noch nicht klar. Ich habe jetzt einen wirklich tollen Mustertext bzw. Hintergrundinfos, allerdings verstehe ich es immer noch nicht richtig. Ich bin wohl ein hoffnungsloser Fall.

Also hier noch mal folgendes.

Wir haben Zwangsgeld beantragt. Konnte nicht beigetrieben werden. Zwangshaft wurde beantragt. Mir liegt jetzt folgender Beschluss des AG vor:

1. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteils des AG erfolgte Verurteilung, nämlich gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen ..... ,für je 500,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt, höchstens für 6 Monate.

2. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.

3. Kosten trägt der SN

4. Streitwert 3000,00 EUR

So nun meine Frage. Soll das bereits den Haftbefehl darstellen? Ist normal als Beschluss bezeichnet. Sind die Haftbefehle nicht immer farbig, damit diese auffallen?
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#18

28.05.2009, 15:01

Hast PN guck mal
LG Grübchen
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