Räumung

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kitti

#1

26.02.2009, 13:30

Hallo Zusammen, dies ist mein erster Eintrag und hoffe, auch an richtiger Stelle. Aufmerksam bin ich auf Euer Forum wegen einer ZV-Sache geworden, wo mir der Tipp auch ganz gut weitergeholfen hat.

Mein Chef und ich sind uns in einer ZV-Sache auf Seiten des Schuldners nicht ganz sicher, was wir tun können. Fall ist der:

Wir vertreten Schuldner (Sch). Sch war mit Gläubigerin (Gl) verheiratet, leben seit Längerem getrennt. Scheidungsantrag wurde seitens Gl jetzt auch gestellt. Beide bewohnten ein Haus mit Grundstück. Beides lt. Grundbuch Eigentum der Gl. Auf dem Grundstück Anbau, welcher von Sch zur Selbständigkeit (Fensterfirma) genutzt wurde. Maschinen sind noch drin. Sch und Gl sind sich überhaupt nicht mehr grün. Gl hat Räumungsklage - VU erwirkt (allerdings ohne Zahlungsklage auf etwaige Mietentschädigungen/-zahlungen) - existiert ja auch kein Mietvertrag.

VU ist rechtskräftig. Sch will räumen, kann aber nicht, da Gl Schlösser ausgetauscht hat und ankündigt hinsichtlich der sich noch in den Räumen befindlichen Maschinen auf Vermieterpfandrecht zu berufen. Geldforderung besteht im Wege des KfB auf Zahlung der Prozesskosten (auch schon ergangen).

M. E. muss Gl aber Sch den Zugang gewähren. Seht Ihr das auch so, dass im Wege einer einstweiligen Verfg. der Zugang verlangt werden kann, um die Sache zu räumen? Immerhin sind die Maschinen zur beruflichen Existenz des Sch von Nöten. Rechtsprechung ist schwammig, gelesen haben wir dass KfB-Zahlung im Rahmen einer entgeltlichen Überlassung von Sachen/Räumen (was wir aber vorliegend nicht haben) unter das Vermieterpfandrecht fällt.

Falls mir jemand von Euch einen Tipp geben könnte, wäre ich happy.

schon mal vielen Dank fürs Lesen

Kitti
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romex
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#2

26.02.2009, 13:46

Da stelle ich mir doch ernsthaft die Frage, warum der Sch sein Zeug nicht schon längst geholt hat!!! Ich kann Dir da allerdings überhaupt nicht weiterhelfen, weil ich bisher - zum GLÜCK - nie solche Sachen auf der Schuldner-Seite hatte - sondern mich bisher immer mit den Schuldnern und ihren Tricks rumärgern musste, bis der Gl seine "Sachen" wieder hat!
Liebe Grüße,
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kitti

#3

26.02.2009, 14:03

Hallo romex,

lieben dank für Deine Antwort. Ja, mir kräuseln auch die Haare bei der Geschichte. Was tut man nicht alles für Mandanten?

beste Grüße aus Koblenz
Kitti
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romex
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#4

26.02.2009, 14:07

Oh ja, das glaube ich! Ich habe davon nur leider gar keine Ahnung!!! Vielleicht recherchierst Du mal ein bisschen im Internet - Du glaubst gar nicht, was sich die Schuldner so alles für Tipps geben, um z.B. eine Zwangsräumung zu verhindern! Tut mir leid, dass ich keine bessere Antwort für Dich habe!
Liebe Grüße,
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#5

26.02.2009, 19:11

also m.E. dient vermieterpfandrecht nur der kostenreduzierung für den GL bei der räumungsvollstreckung und zur sicherung etwaiger zahlungsansprüche.

in meiner alten kanzlei hatten wir auch so einen fall. wir haben räumung beantragt, der schuldner war nicht da.. die schlösser wurden ausgetauscht und unser mandant hat sich auf sein vermieterpfandrecht berufen, so dass die dinge in der wohnung blieben.

der gerichtsvollzieher hat dann den bestand in der wohnung aufgelistet mit etwaigen verwertungswert.

der schuldner musste aber angeschrieben, damit er die möglichkeit bekommt, seine dinge abzuholen.

das problem bei ner räumung ohne vermiterpfandrecht sind immer die lagerkosten. das wird durch geltendmachung des vermieterpfandrecht umgangen. der schuldner musste aber angeschrieben werden, zur not per öffentliche zustellung.

ich glaub die frist, bevor die dinge versteigert oder weggeschmissen werden können, ist ein monat.

lg nicoleh
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silvester
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#6

27.02.2009, 07:25

Hat der Gläubiger bereits uneingeschränkten Besitz an einem zu räumenden Anwesen erlangt indem er die Schlösser ausgetauscht hat, ist der Räumungstitel verwirkt und eine gesonderte Wegschaffung beweglicher Sachen des Schuldners auf Grundlage des Räumungstitels unzulässig.
AG Nürnberg, Beschl. v. 4. 9. 2006 – 5 M 10659/06 – DGVZ 2006, 181

Ob bzw. inwieweit das Vermieterpfandrecht an den Gegenständen tatsächlich besteht, hat bei einer Zwangsräumung der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen. Die Klärung einer solchen Streitfrage hat durch die Gerichte zu erfolgen.
kitti

#7

27.02.2009, 13:20

vielen dank für Eure Tipps

werden erst mal bei dem gegnerischen Anwalt auf den Busch klopfen und unter Frist den Zugang zum Anbau einfordern. Mal sehn, was passiert; die wären danach am Zug uns binnen der Monatsfrist zur Räumung, da sonst Vermieterpfandrecht, aufzufordern. Mal sehen, was das ganze bringt.

wünsche noch einen angenehmen Freitag und WE

Kitti
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