Pfändung von Rentenanwartschaften

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Pepsi
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#11

22.11.2006, 11:57

also wie gesagt anschreiben, nochmal RAtenzahlung meinet wegen erste Zahlung zum 1.12. anbieten und PfÜb androhen (aber nicht übrs Konto, sonst ist er gewarnt) und wenn am 1.12. kein GEld da ist PfÜB losschicken
staedtehuepfer

#12

08.07.2008, 12:31

Hallöchen, muss das Thema noch mal aufgreifen (ist vielleicht besser als ein neues Thema zu eröffnen ;-)):

Ich hab die Abschrift des Vermögensverzeichnisses bekommen (eV Ende 2006 abgegeben).

Der Schuldner ist arbeitslos, das ALG wird auf das Konto der Mutter gezahlt.

Das Einzige, was er hat, ist die Rentenanwartschaft. Er ist Jahrgang 1945. Sollte ich ihm hier erst mal Ratenzahlung anbieten? Die Forderung beläuft sich auf ca. 600,00 €.

Ist vielleicht netter, als direkt zu pfänden, oder?
Kathrin
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#13

08.07.2008, 12:43

Du hast den Schuldner sicherlich schon des öfteren angeschrieben oder? Er hatte also genug Zeit sich zu melden?

Ich würde erst die Pfändung raushauen. Bin da inzwischen bissl hart. Man kann die Pfändung ja auch ruhen lassen usw. wenn der Schuldner zahlt!
Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
staedtehuepfer

#14

08.07.2008, 13:05

Nee, hab den Schuldner noch nie angeschrieben. Das ist ein Uralt-Titel, den ich jetzt erst zur Bearbeitung bekommen habe!
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GuterJunge
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#15

08.07.2008, 13:07

:zustimm die Zeit für Nettigkeit ist schon lange vorbei!!! Allerdings ist immer zu bedenken, wer bekommt heute noch soviel Rente das auch etwas durch eine Pfändung abfällt .....
dann versuchs einmal mit Ihm zu klären
elly87
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#16

19.02.2009, 12:05

hallo ihr lieben,

hat von euch jemand sowas wie eine textvorlage für die pfändung von rentenanwartschaften??

ich weiß gar nicht was in den pfüb alles reinmuss -.-
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WAT
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#17

19.02.2009, 12:30

Schön, dass nicht nur ich gerade vor diesem Problem stehe ;). Ich weiß nur, dass es sich um den üblichen PFÜB-Text handelt, allerdings mit einem Zusatz. Aber wie lautet dieser noch?
secret72

#18

19.02.2009, 12:57

Wir haben das hier aufgenommen:

Zahlung einer künftigen Rente oder einer bereits laufenden Rente (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrente) gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850 c ZPO (§ 54 IV SGB).
elly87
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#19

20.02.2009, 08:48

suuuper, danke :)
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WAT
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#20

20.02.2009, 09:45

Danke. Das hilft weiter.
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