Pfändung von Rentenanwartschaften
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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also wie gesagt anschreiben, nochmal RAtenzahlung meinet wegen erste Zahlung zum 1.12. anbieten und PfÜb androhen (aber nicht übrs Konto, sonst ist er gewarnt) und wenn am 1.12. kein GEld da ist PfÜB losschicken
Hallöchen, muss das Thema noch mal aufgreifen (ist vielleicht besser als ein neues Thema zu eröffnen
):
Ich hab die Abschrift des Vermögensverzeichnisses bekommen (eV Ende 2006 abgegeben).
Der Schuldner ist arbeitslos, das ALG wird auf das Konto der Mutter gezahlt.
Das Einzige, was er hat, ist die Rentenanwartschaft. Er ist Jahrgang 1945. Sollte ich ihm hier erst mal Ratenzahlung anbieten? Die Forderung beläuft sich auf ca. 600,00 €.
Ist vielleicht netter, als direkt zu pfänden, oder?
![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Ich hab die Abschrift des Vermögensverzeichnisses bekommen (eV Ende 2006 abgegeben).
Der Schuldner ist arbeitslos, das ALG wird auf das Konto der Mutter gezahlt.
Das Einzige, was er hat, ist die Rentenanwartschaft. Er ist Jahrgang 1945. Sollte ich ihm hier erst mal Ratenzahlung anbieten? Die Forderung beläuft sich auf ca. 600,00 €.
Ist vielleicht netter, als direkt zu pfänden, oder?
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Du hast den Schuldner sicherlich schon des öfteren angeschrieben oder? Er hatte also genug Zeit sich zu melden?
Ich würde erst die Pfändung raushauen. Bin da inzwischen bissl hart. Man kann die Pfändung ja auch ruhen lassen usw. wenn der Schuldner zahlt!
Ich würde erst die Pfändung raushauen. Bin da inzwischen bissl hart. Man kann die Pfändung ja auch ruhen lassen usw. wenn der Schuldner zahlt!
Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
Nee, hab den Schuldner noch nie angeschrieben. Das ist ein Uralt-Titel, den ich jetzt erst zur Bearbeitung bekommen habe!
- GuterJunge
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dann versuchs einmal mit Ihm zu klären
Wir haben das hier aufgenommen:
Zahlung einer künftigen Rente oder einer bereits laufenden Rente (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrente) gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850 c ZPO (§ 54 IV SGB).
Zahlung einer künftigen Rente oder einer bereits laufenden Rente (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrente) gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850 c ZPO (§ 54 IV SGB).