Zinsen
Hallo,
du kannst Zinsen berechnen, wenn vorher schon Mahnungen versandt wurden, z.B. Zahlung bis Fristsetzung zum 09.01.09, dann Zinsen ab dem 10.01.09 oder natürlich auch Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids. Deine Frage ist sehr allgemein gestellt, es gibt immer verschiedene Fälle für die Zinsberechnung. Wir machen es üblicherweise so, wie o.b. beschrieben. Sobald eine Forderung fällig ist, können Zinsen berechnet werden, die Höhe ist auch von Fall zu Fall verschieden.
du kannst Zinsen berechnen, wenn vorher schon Mahnungen versandt wurden, z.B. Zahlung bis Fristsetzung zum 09.01.09, dann Zinsen ab dem 10.01.09 oder natürlich auch Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids. Deine Frage ist sehr allgemein gestellt, es gibt immer verschiedene Fälle für die Zinsberechnung. Wir machen es üblicherweise so, wie o.b. beschrieben. Sobald eine Forderung fällig ist, können Zinsen berechnet werden, die Höhe ist auch von Fall zu Fall verschieden.
Habe gestern ein wenig nachgelesen und würde gerne wissen ob ich es so weit richtig verstanden habe. Die Verzugszinsen kann ich ab den Zeitpunkt berechnen so wie im obigen Bsp. wenn das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht werden alle bis dahin entstandenen Kosten mit eingeklagt mit dem jeweiligen Zinssatz. Die Kosten für das Verfahren selber werden dann im KFA mit beantragt. Und alle Kosten/Auslagen die nach dem KFB entstehen sind unverzinslich.
Und wenn ich vollstrecken will, entspricht der Gegenstandswert der ZV dem Forderungskonto.
Und wenn ich vollstrecken will, entspricht der Gegenstandswert der ZV dem Forderungskonto.
- NicoleH
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den satz versteh ich nicht ganzDie Verzugszinsen kann ich ab den Zeitpunkt berechnen so wie im obigen Bsp. wenn das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht werden alle bis dahin entstandenen Kosten mit eingeklagt mit dem jeweiligen Zinssatz.
im Mahnbescheid macht man meist schon die verzinsung der hauptforderung ab einem bestimmten tag mit rein. wenn dann widerspruch eingelegt wird, wird man diesen antrag dann im streitigen Verfahren - in der anspruchsbegründung - wiederholen.
bezüglich der kosten des mahnverfahrens an sich werden diese dann erst (bei streitigem verfahren) mit kfa-eingang verzinst.
wenn du VB beantragst (ohne streitiges verfahren) kannst du ja anhaken "verzinsung mit 5 % über BSZ seit Erlass". Dann werden die Kosten ab da verzinst.
das ist korrekt, da diese kosten schon zur ZV gehören und nicht mehr zum gerichtlichen verfahren.Und alle Kosten/Auslagen die nach dem KFB entstehen sind unverzinslich.
die zwangsvollstreckung steht z.b. bezüglich der einigungsgebühr einer ratenzahlung dem gerichtlichen verfahren gleich.
immer die gesamtsumme inklusive bisher angefallener zinsen. in dem gegenstandswert für die jeweilige zv darf jedoch nicht die mit antragstellung zv anfallende gebühr drin sind (wäre ja doppelt)Und wenn ich vollstrecken will, entspricht der Gegenstandswert der ZV dem Forderungskonto.
MFG
NicoleH
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.