Welchen Gegenstandswert im Mahnverfahren?

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Reno2212
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#1

07.01.2009, 16:33

Hallo,

wir haben für unsere Mandantschaft gegen einen VB Widerspruch eingelegt. Hauptforderung 200,00 €, Mahnkosten 10,00 €, Auskünfte 0,55 € usw.. Insgesamt, sagen wir mal, 280,00 €. Ich habe nun abgerechnet nach einem Wert von 280,00 €, nicht nach der Hauptforderung (hier: 200,00 €), DENN: lt. Horst-Reiner Enders, RVG für Anfänger, 13. Auflage, Seite 467, Rdnr. 1751, heißt es: Als Gegenstandswert für diese Gebühr ist der Betrag zugrunde zu legen, wegen dessen der Widerspruch eingelegt wird.
Und m. E. haben wir ja gegen den gesamten Anspruch, also alle Kosten, Widerspruch eingelegt.

Was sagt ihr dazu? Hab ich Recht oder steht woanders geschrieben, dass der Gegenstandswert nur die Hauptforderung beträgt? Ich wüsste nicht wo ich nachschlagen sollte. Für Hinweise, ggf. Gesetz, wäre ich Euch sehr dankbar!
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gkutes

#2

07.01.2009, 16:40

du hast recht

PS: gegen einen VB legt man Einspruch ein.
zenzi75
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#3

07.01.2009, 16:42

hm... gute Frage nächste Frage...

also wenn es mit einem streitigen Verfahren weitergeht, dann würde ich mal sagen, daß das Gericht den Wert nur auf 200,00 EUR festsetzt... das ist eigentlich gang und gebe, da es eben die HF ist und die Nebenforderungen den GW nicht erhöhen...

wenn es aber nur bei dem Einspruch gegen den VB bleibt und der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibt, dann würde ich so abrechnen wie Du vorgeschlagen hast, also auf GW 280,00 EUR (wobei das völlig wurscht ist, weil es keinen Gebührenspruch gibt)...
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Reno2212
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#4

07.01.2009, 16:45

@gkutes: Danke, für den Hinweis, die Sache macht mich schon ganz bescheuert! :)

@zenzi75: Die Gegenseite hat nach unserem Einspruch die Sache zurückgenommen. Und nun stehen unserer Mandantin im Wege des Erstattungsanspruches die Kosten zu. Und nun streite ich mich mit den Gegenanwälten um die Höhe der Kostenrechnung..
Hast Du eine Vorschrift, wo ich das finden kann?? Muss da ja alles "beweisen" können.
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#5

07.01.2009, 16:51

In meinem Kommentar steht:

"Ist der Anwalt beauftragt, hinsichtlich der gesamten Forderungshöhe tätig zu werden, also die gesamte mit Mahnbescheid geltend gemachte Forderung zu prüfen [...] wegen der gesamten Forderungshöhe Widerspruch zu erheben, so ist für das Berechnen der Gebühr die volle Höhe der Forderung im Mahnbescheid maßgebend. Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt."
gkutes

#6

07.01.2009, 16:54

gerold schmidt VV 3305-3308 Rn 82
"einspruchsgebühr: Der GW richtet sich nach der Höhe, in der Auftrag erteilt wird, im Einspruchsverfahren tätig zu werden."
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#7

07.01.2009, 16:55

Aha, und was ist mit Vollstreckungsbescheid? Was ist das für ein Kommentar?
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#8

07.01.2009, 16:55

Ach so, und Danke fürs nachschlagen.
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zenzi75
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#9

07.01.2009, 16:56

Also wenn da definitiv kein Gebührensprung bezüglich des GW (bei 200 und 280 EUR - nämlich nicht) ist es eigentlich völlig egal, ansonsten kann ich dazu auch nicht mehr sagen... habe keinen Streitwertkommentar, nur einen Kommentar RVG und der hilft hier leider nicht weiter...
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Reno2212
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#10

07.01.2009, 17:07

Es geht mir so n bisschen ums Prinzip. (Werte sind geändert, aber ich weiß wie Du meinst..)
Ich denke aber, dass ich im Recht bin, ich kenn es nicht anders. Ich bin ja auch gern bereit mich belehren zu lassen, aber von der Gegenseite kommt einfach keine Begründung. Die Sache bringt mich mehr durcheinander, als alles andere :)

Wünsch Euch allen einen schönen Feierabend, werd morgen mal weitersehen!
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