ZV Haftbefehl

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
Gast

#1

21.02.2007, 09:47

Hi Ihr!

Ich hab am 07.06.2005 Zwangsvollstreckungsauftrag i.V.m. EV-Antrag und Haftbefehl rausgeschickt. Zwischenzeitlich konnte mit dem Gegner eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden. Er zahlt jetzt Raten.
Ich soll jetzt den Haftbefehl gegen ihn zurücknehmen.

Wie macht man das denn? Hat vielleicht jemand einen Mustertext?

Danke im Voraus.

Viele Grüße und schönen Arbeitstag!
Benutzeravatar
PeeDee
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1689
Registriert: 29.01.2007, 17:13
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Troisdorf

#2

21.02.2007, 09:50

Ist denn überhaupt ein Haftbefehl erlassen worden? wenn er Raten zahlt oder die eV abgegeben hat wurde der ja gar nicht erlassen.

Aber zürücknehmen würde ich schon mal gar nix. Nicht das der sich denkt, wenn da nix mehr schwebt zahl ich auch nicht mehr.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Gast

#3

21.02.2007, 09:59

Er wurde zum Termin zur EV geladen. Schuldner erschien dort nicht. Dann erhielten wir Post vom Vollstreckungsgericht. In der Anlage war ein Haftbefehl beigefügt. Im Schreiben des Gerichts stand: "Mit dem anliegenden Haftbefehl können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Verhaftung vorzunehmen".

Mein Chef hat halt verfügt, Haftbefehl zurückzunehmen. Mmh, was mach ich denn jetzt?!?!
Benutzeravatar
Tigerentchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 500
Registriert: 09.12.2006, 19:50
Wohnort: Hamburg

#4

21.02.2007, 10:05

Solange Ihr den Gerichtsvollzieher nicht beauftragt, den Schuldern zu verhaften, kann ihm ja nichts passieren. Ich würde den Haftbefehl in der Akte lassen und nichts veranlassen. Der Haftbefehl hat eine Gültigkeit von 6 Monaten (glaube ich...) und wenn der Schuldner mit den Ratenzahlungen in Verzug kommt, kannst ihn immer noch verhaften lassen.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Gast

#5

21.02.2007, 10:07

Der Haftbefehl datiert vom 15.11.2005. Ist er dann jetzt wohl gegenstandslos?????
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#6

21.02.2007, 10:09

Diese 6 Monate schwirren mir auch im Kopf herum. Ich glaube auch der Haftbefehl wird gelöscht und nicht zurückgenommen. Der Haftbefehl ist auch ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis und dort kann man dann die Löschung beantragen. Ich würde aber auch nichts veranlassen und den Haftbefehl in der Akte lassen und die regelmäßigen Zahlungen des Schuldners abwarten.
Gast

#7

21.02.2007, 10:18

So, ich weiß jetzt mehr.

6 Monate lang kann man Haftbefehl vollstrecken und 3 Jahre steht der Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Nach 6 Monaten ist der Haftbefehl gegenstandslos.

Naja, ich beantrag jetzt die Löschung im Schuldnerverzeichnis. Hat das schon mal jemand gemacht und hat Vordruck dafür?!
Benutzeravatar
Tigerentchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 500
Registriert: 09.12.2006, 19:50
Wohnort: Hamburg

#8

21.02.2007, 10:22

@ hed
Ich habe gerade gefunden, dass die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft ist, wenn seit der Ausstellung drei Jahre vergangen sind, § 909 ZPO. Der Haftbefehl wäre also noch gültig und ich würde nichts löschen lassen.
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#9

21.02.2007, 10:56

Richtig, es sind drei Jahre, nicht 6 Monate. Ich würde den Haftbefehl in der Akte belassen. Es kann ja durchaus sein, dass der Schuldner in zwei Monaten der Meinung ist, er möchte nicht mehr zahlen, dann kannst du immer noch einen Verhaftungsauftrag stellen.

Solltest du den Haftbefehl zurücknehmen, kannst du wieder einen ZVA mit e.V. machen, was weitere Kosten verursacht.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#10

22.02.2007, 18:31

Der Haftbefehl kann nur gelöscht werden, wenn die Forderung beglichen ist, ein Antrag auf Löschung wegen Einigung würde abgelehnt werden.
Einfach keinen Gereichtsvollzieher beauftragen, wenn der Schuldner pünktlich zahlt, ansonsten Verhaftungsauftrg beim GV.
Haftbefehl steht in der Schuldnerkartei, somit in der Schufa; ist der Schuldner aber selbst schuld, hätte ja zum EV-Termin gehen können.
Antworten