Haftbefehl

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Zonnie
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#1

20.02.2007, 10:16

Haben hier einen Schuldner gegen den wir Vollstrecken wegen Honorarforderung... Uns lag bislang nur vor, dass er 2000 die EV abgegeben hat. Nun hatte meine Vorgängerin mal im Herbst letzten Jahres ne Anfrage gemacht und da kam nur ne Antwort mit ner Abkürzung, die keinem geläufig war, also hat sie die Akte erstmal auf Frist gelegt, sodass ich mich nun damit rumärgern darf. Nun habe ich die selbe Anfrage mit neuem Datum nochmal losgeschickt.

In der Anfrage hatte ich um Mitteilung gebeten, ob der Schuldner nach 2000 nochmals die EV abgegeben hat und um Übersendung des Vermögensverzeichnisses... Was bekam ich als Antwort??? "Haftbefehl vom 21.10.2005"

Was muss ich jetzt machen? Bedeutet das, dass der Schuldner auch irgendwann die eV abgegeben hat? Gebt mir einen Tipp, was nun zu machen ist...

Danke!
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Seneca
Gast

#2

20.02.2007, 10:19

Hallo,

offensichtlich scheint es nur den Haftbefehl zu geben. Dieser scheint jedoch nicht vollstreckt worden zu sein. Sonst hätte das Vollstreckungsgericht mitgeteilt, daß dort schon die e.V. abgegeben wurde.

An Deiner Stelle würde ich nochmal die Zwangsvollstreckung versuchen. Dann bekommste vielleicht mehr heraus.

Scheint jedoch so, als wenn der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnt ..... haste das mal geprüft???

Preußi
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#3

20.02.2007, 10:19

Hi,

ich glaube, es wurde Haftbefehl erlassen, sodass man Verhaftungsauftrag stellen kann. Hast du evtl. einen solchen in der Akte?

Ansonsten einfach mal dort anrufen.
Meine Erfahrung hat gezeigt, dass die GVZs eigentlich alle ganz nett sind und dir lieber am Telefon kurz weiter helfen, als nachher so viel Papierkram zu haben, wenn irgendwas nicht stimmt.

Herzliche Grüße
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Zonnie
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#4

20.02.2007, 10:56

Wir haben da im November Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt, mit dem Ergebnis, dass der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist. Und nun kam nur die plumpe Antwort mit dem Haftbefehl
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Seneca
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Curry
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#5

20.02.2007, 10:57

ZV ist ja auch nicht so mein Ding, aber kann man da nicht eine Ausfertigung des Haftbefehls beantragen und dann den GV losschicken?
Curry

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PeeDee
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#6

20.02.2007, 10:58

Ein Anruf hilft manchmal mehr als 1000 Schreiben :wink:
Zuletzt geändert von PeeDee am 20.02.2007, 10:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

20.02.2007, 10:59

wenn der GVZ mitteilt, daß der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist, müsste doch jetzt eigentlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt werden bzw. durchgeführt werden.

Preußi
Gast

#8

20.02.2007, 11:00

um einen Haftbefehl zu beantragen musst Du zunächst die Abgabe der e.V. beantragt haben und der Schuldner ist nicht erschienen oder hat sie Abgabe verweigert.

Erst dann kann man einen Haftbefehl beantragen und vollstrecken lassen.

Preußi
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#9

20.02.2007, 11:03

Das ist schon klar, aber ich dachte, da der Haftbefehl ja nun schon mal vorliegt, könnte man die ganze Sache etwas beschleunigen und eine Ausfertigung des Haftbefehls beantragen. Ich hab wahrscheinlich wieder zu schnell gedacht...
Curry

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Grübchen
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#10

20.02.2007, 11:04

Ein Haftbehel kommt nur dann zustande, wenn der Schuldner nicht zum TErmin zur Abgabe der e.V. erschienen ist. Die Antwort, besagt also es ist keine eV erfolgt. Wenn du selbst keinen HAftbefehl in Deiner Akte hast, weil ihr nie einen benatragt habt dann musst du erst eine ZV einleiten am besten eine kombinierte ZV, eV, Haftbehl dann läuft alles wie von selbst.
Um einen Verhaftungsauftrag selbst zu stellen musst du einen Haftbehel beantragt haben und den in der Akte haben. Hast DU????
LG Grübchen
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