Hallo zusammen,
ich möchte gerne Teile des Einkommens des Schuldners pfänden. Lt. Angabe im Vermögensverzeichnis verdient er 1.400,00 € netto und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder, denen er er z.Zt. aber kein Unterhalt zahlen kann.
Bei dem Nettolohn müsste sich eine Pfändung - solange keine weiteren Gläubiger vorhanden sind- ja auch lohnen. Ich könnte den Arbeitgeber vorab anschreiben, ob Vorpfändungen bestehen und dann immer noch einen PfÜB beantragen. Was meint Ihr? Mit den Pfändungsfreigrenzen kenne ich mich leider nicht so aus
Pfändung Arbeitseinkommen Schuldner
- Tigerentchen
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[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Warum machst du nicht gleich ein VZV und einen PfÜB an den Arbeitgeber, auch unabhängig ob schon etwas besteht. Kann doch erstmal nicht schaden oder liege ich da falsch?
Die Pfändungsfreigrenzen stehen in Tabellen in der ZPO.
Die Pfändungsfreigrenzen stehen in Tabellen in der ZPO.
Die Frage ist, warum er den Kindern keinen Unterhalt zahlen kann.
Ansonsten würde ich auch gleich VZV und PfÜb machen, sichert auf jeden Fall den Rang.
Ansonsten würde ich auch gleich VZV und PfÜb machen, sichert auf jeden Fall den Rang.
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- Forenfachkraft
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Wenn du den Arbeitgeber anschreibst, fliegt er vielleicht noch eher raus. Würde auch gleich ein VZV und PfÜb machen und in dem PfÜb beantragen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder nicht zu berücksichtigen sind, da eh kein Unterhalt gezahlt wird und als Beweis dein VV beifügen.
Der pfändbare Betrag liegt bei diesem Nettogehalt ohne unterhaltsberechtigte Personen bei ca. € 290,00.
In den Antrag solltest Du dann aber hineinschreiben, daß der Schuldner zwar zwei minderjährigen Personen zum Unterhalt verpflichtet wäre, dieser Unterhaltspflicht jedoch nicht nachkommt.
Preußi
In den Antrag solltest Du dann aber hineinschreiben, daß der Schuldner zwar zwei minderjährigen Personen zum Unterhalt verpflichtet wäre, dieser Unterhaltspflicht jedoch nicht nachkommt.
Preußi
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*zustimm*
dann is die Forderung zumindest mal gesichert.
Allerdings ist die Pfändungsgrenze bie 2 unterhaltsberechtigten und 1400 netto eh überschritten. Bei 2 Kindern ist erst ab 1570 was zu holen.
dann is die Forderung zumindest mal gesichert.
Allerdings ist die Pfändungsgrenze bie 2 unterhaltsberechtigten und 1400 netto eh überschritten. Bei 2 Kindern ist erst ab 1570 was zu holen.
- Tigerentchen
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Danke Ihr beiden, ich werde dann mal so vorgehen. Bei den Pfändungsfreigrenzen haben mich nur die Faktoren "abgeschreckt", die das Nettoeinkommen nochmals schmälern (Kinder, Bezug von vermögenswirksamen Leistungen..).
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- Tigerentchen
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Noch mehr gute Tipps, vielen Dank.
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die vermögenswirksamen Leistungen zählst Du zum Arbeitseinkommen dazu, so daß sich das Nettoeinkommen nochmal erhöht.
Ich würde in dem PfüB auch gleich die letzten drei Gehaltsbescheinigungen mit pfänden lassen.
Preußi
Ich würde in dem PfüB auch gleich die letzten drei Gehaltsbescheinigungen mit pfänden lassen.
Preußi
Wenn die Kinder beide noch unter 18 sind, dann ist er ihnen zum Unterhalt verpflichtet. M.E. sind diese 2 Unterhaltsverpflichtungen bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auch dann zu berücksichtigen, wenn er ihnen keinen Unterhalt zahlt.
Bei 1.400 € würde sich dann jedoch kein pfändbarer Betrag ergeben.
Bei 1.400 € würde sich dann jedoch kein pfändbarer Betrag ergeben.