Abnahme e.V. durch Haftbefehl
wenn die Unpfändbarkeit schon vorher festgestellt wurde, geht man derzeit noch davon aus, daß die sich beim Schuldner nicht so schnell geändert haben.
Das soll sich aber in Zukunft ändern, da sollen die Schuldner dann jedes Jahr die e.V. abgeben müssen.
Das soll sich aber in Zukunft ändern, da sollen die Schuldner dann jedes Jahr die e.V. abgeben müssen.
- blackcat
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Also der GV war schon beim Schuldner und die Pfändung ist fruchtlos verlaufen. Der Schuldner hat zunächst der e.V. widersprochen. Es wurde dann Termin zur Abgabe der e.V. vereinbart. Nun ist der Schuldner nicht erschienen und wir haben Haftbefehl beantragt.
Ich schicke nun also dem GV den Haftbefehl mit einem Schreiben, dass er bitte den Schuldner verhaften und die e.V. abnehmen soll.
Ich überlege nur gerade, ob ich vorsichtshalber schreiben soll, dass die Verhaftung nicht ausgeführt werden soll, wenn sich der Schuldner wehrt die eV abzugeben. Dann könnten diese Unterbringungskosten etc fällig werden.
Der Haftbefehl stellt ja eigentlich auch so ein gutes Druckmittel dar, oder?
Ich schicke nun also dem GV den Haftbefehl mit einem Schreiben, dass er bitte den Schuldner verhaften und die e.V. abnehmen soll.
Ich überlege nur gerade, ob ich vorsichtshalber schreiben soll, dass die Verhaftung nicht ausgeführt werden soll, wenn sich der Schuldner wehrt die eV abzugeben. Dann könnten diese Unterbringungskosten etc fällig werden.
Der Haftbefehl stellt ja eigentlich auch so ein gutes Druckmittel dar, oder?
Du schickt ganz normal einen Verhaftungsauftrag los und läßt den Schuldner zur Abgabe der e.V. verhaften.
Es wird wahrscheinlich nicht zur Unterbringung in der JVA kommen, weil die meisten Schuldner geben die e.V. dann auch sofort ab.
Auftrag raus, es passiert wirklich nichts![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Preußi
Es wird wahrscheinlich nicht zur Unterbringung in der JVA kommen, weil die meisten Schuldner geben die e.V. dann auch sofort ab.
Auftrag raus, es passiert wirklich nichts
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blackcat: Es ist keine gute idee, den GV anzuweisen, bei Weigerung des Schuldners zur Abgabe der EV, den HB nicht zu vollstrecken. Dann brauchen Sie auch gar keinen Auftrag zu erteilen. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Schuldner weigert sich, die EV abzugeben, der GV verhaftet daraufhin den Schuldner, er weigert sich immer noch, und dann sagt ihm der GV, "na gut, dann können sie jetzt wieder nach Hause gehen".
Der GV macht sich in einem solchen Fall lächerlich. Entweder stellt man einen Antrag mit allen Konsequenzen oder nicht. Ich würde einen bedingten Auftrag, in dem die Einlieferung in die JVA bei Weigerung des Schuldners auf Abgabe der EV deshalb ablehnen!
Der GV macht sich in einem solchen Fall lächerlich. Entweder stellt man einen Antrag mit allen Konsequenzen oder nicht. Ich würde einen bedingten Auftrag, in dem die Einlieferung in die JVA bei Weigerung des Schuldners auf Abgabe der EV deshalb ablehnen!
- Sandra S.
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nur nochmal so nebenbei angemerkt: Voraussetzung für die EV ist nicht immer unbedingt die Unpfändbarkeitsbescheinigung. Es reicht auch schon, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wird oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert. Der GVZ muss also nicht unbedingt in der Wohnung des Schuldners gewesen sein, damit die Voraussetzungen für die EV geschaffen sind._nancy_ hat geschrieben:Den Haftbefehl bekommt man doch nur, wenn die e. V. nicht abgegeben worden ist, das bedeutet ja, dass die Unfandbarkeitsbescheinigung schon vorliegen muss.
Und wegen dem JVA-Vorschuss würde ich mir auch keine Gedanken machen. Habe bis jetzt auch noch keinen Schuldner erlebt, der lieber in den Bau geht als die EV dann doch noch abzugeben.
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra