Mahnbescheid nach Gegnerzahlung/Anrechnung 2300er Gebühr

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ReNo-Mädel
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#1

09.10.2008, 10:43

Hallo alle zusammen,

bei uns ist heute einer dieser totalen Stresstage und mir raucht ein bisschen der Kopf. Ich brauche Eure Hilfe, denn ich hab gerade einen Blackout.

Wir haben eine Forderung von 1.800,00 EUR, danach ein Aufforderungsschreiben gemacht. (Mdt. ist vorsteuerabzugsberechtigt)

Nun zahlte der Schuldner 735,57 EUR an die Mandantin. Da ja richtigerweise dann unsere Kosten und Auslagen zuerst bezahlt werden ist noch eine Hauptforderung von 1.245,00 EUR offen.

Da der Schuldner ja aber unsere Geschäftsgebühr schon bezahlt hat muss ich doch noch als Minus ins Forderungskonto die Minderung 3305 eingeben und diese also beim MB-Antrag abziehen?! Und die berechne ich doch nach dem alten und neuen Wert oder nicht?

Wie berechne ich den? ich hab zig verschiedene Ergebnisse. Hilfe. Ich weiß nicht mehr weiter!

Ich hoffe das kann man verstehen, was ich meine. bin schon selbst ganz durcheinander. :cry:
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ReNo-Mädel
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#2

09.10.2008, 10:48

ist 56,75 EUR richtig?
Kanzlei-AM
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#3

09.10.2008, 11:07

Wenn die außergerichtlichen Kosten schon verrechnet/bezahlt wurden, dann musst du als Minderungsbetrag nichts eingeben. Diese vorgerichtlichen Kosten machst du ja dann gar nicht mehr geltend. Ihr bekommt somit die volle MB-Gebühr und die rechnet das AG selber aus
lesemaus1977
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#4

09.10.2008, 11:12

Hallöchen,



also ich versuche es mal.

Wenn Du noch einen Gegenstandswert von bis zu € 1.500,00 beim MB hast, würde ich sagen, mußt Du die Hälfte der Geschäftsgebühr (€136,50) nehmen = € 68,25.

(Anrechnung erfolgt nur in Höhe einer hälftigen Geschäftsgebühr nach dem Streitwert, der mit dem MB geltend gemacht wird)



Ich hoffe, Dir damit weitergeholfen zu haben. :wink:
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ReNo-Mädel
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#5

09.10.2008, 11:36

dass ich es nicht in den MB eingeben muss ist klar, aber ich muss die Minderung doch aus dem Forderungskonto und von der Forderung abziehen, der Schuldner bezahlt ja sonst doppelt!

Ist es nicht so, dass ich von der 1,0 Gebühr nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR (also 105,00 EUR) eine 0,65 Gebühr nach dem gleichen Wert abziehe? Also insgesamt 36,75 plus Post und Tel. 20,00 EUR = 56,78 EUR. !?! Hilfe... :oops:
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Pepsi
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#6

09.10.2008, 12:04

NEIN nichts abziehen!!! sagte doch Kanzlei bereits!!

die GG bekommt ihr voll, weil sie ja bereits bezahlt ist
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ReNo-Mädel
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#7

09.10.2008, 12:26

aber ich kann doch jetzt nicht den MB so beantragen. Was ist mit dem Minderungsbetrag dann? voll n Brett vorm Kopf.

Das habe ich aber in meiner Ausbildung so gelernt! Bei Gegnerzahlung muss die Minderung im Forderungskonto abgezogen werden. Damit der Schuldner nicht einmal die 1,3 Geschäftsgebühr und die 1,0 MB-Gebühr bezahlt. Das darf ja nicht
Kanzlei-AM
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#8

09.10.2008, 12:29

Ich denke schon, dass das geht. Ich würde im MB garnichts eintragen
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#9

09.10.2008, 13:43

ReNo-Mädel hat geschrieben:Damit der Schuldner nicht einmal die 1,3 Geschäftsgebühr und die 1,0 MB-Gebühr bezahlt. Das darf ja nicht
ist aber so vollkommen richtig!!!
evelyn m.
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#10

13.10.2008, 14:48

nein, ist nicht richtig.
reno-mädel hat es in der ausbildung schon richtig gelernt, die vergütung für den mb-antrag ist anteilig anzurechnen, und zwar hier in höhe von 68,25 €, so dass 56,75 € für den ra verbleiben.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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