Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher

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Gast

#1

26.01.2007, 11:50

Grüß euch! Es geht um die Kostenrechnung eines Gerichtsvollziehers. Und zwar finde ich dort immer eine Pauschale KV 713. Was ist das für eine Pauschale?

Dann zur Dokumentenpauschale KV 700. Uns werden da immer 4 manchmal 5 € berrechnet?! Das wären 8 bzw. 10 Kopien.
Nen ZVA schick ich z. B. 3-fach an die Verteilerstelle. 1 Original und 2 begl. Abschrift sowie den Titel im Original und 2 begl. Kopien des Titels. Was und wofür werden dann noch 8 bzw 10 Ablichtungen gemacht? Das raff ich irgendwie nicht.
H.Stummeyer
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#2

26.01.2007, 13:06

KV 713 GvKostG
Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag (20 % der zu erhebenden Gebühren– mindestens 3,00 €, höchstens 10,00 €)
Diese Pauschale dient zum Ausgleich für Papier, Porto etc.
Bzgl. der Dokumentenpauschale KV 700 ist Ihre Aussage zu allgemein. Welcher Auftrag wurde durchgeführt, bzw. beantragt? Musste evtl. der Titel noch zugestellt werden, und der GV musste die Kopien dafür fertigen?
Gast

#3

26.01.2007, 13:26

Aha.. danke für die Information. Und die Pauschale KV 713 wird nicht von der Auslagenpauschale KV 701-710 abgedeckt?
Es handelte sich um einen Zwangsvollstreckungsauftrag mit Abnahme der EV, wobei die Rechnung für die Abnahme der EV ja gesondert erfolgt. Der Titel war bereits an den Gegner zugestellt. Kann es sein, dass evtl. Ablichtungen aus früheren Maßnahmen gefertigt wurden?
H.Stummeyer
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#4

26.01.2007, 13:40

Die Auslagen KV 701 bis 710 sind gesonderte Auslagen, die 1:1 bzw. komplett gesondert erstattet werden müssen (z.B. Porto für Post-ZU, Schlosser, Arbeitshilfen etc.). Alles andere fällt unter KV 713 pauschal.
Wenn der Titel nicht zugestellt werden musste und auch der Antrag auf EV bereits doppelt eingereicht wurde, dürften eigentlich keine Schreibauslagen, bzw. Dokumentenpauschale entstehen. Höchstens für das Vollstreckungsprotokoll bei fruchtloser Pfändung (1,50 € für eine Abschrift Schuldner o. Gläubiger auf Antrag oder 3,00 € für beide). Merh dürfte m. E. nicht entstehen. Die Kopien für das Vermögensverzeichnis und das EV-Protokoll dürfen nicht mehr angesetzt werden, da sie bereits mit der Gebühr KV 260 abgegolten sind.
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