Guten Morgen, Leute! Nach langer Zeit darf ich mal wieder eine Sicherungsvollstreckung betreiben, also mein Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheit, eine Bürgschaft habe ich jetzt auch schon hier. Mein Problem ist: Die Beklagte, an die ich zustellen müßte, ist unter der Anschrift nicht mehr wohnhaft, das wissen wir. Es war ein e.V., der "stillgelegt" wurde. Darf ich an den Prozeßbevollmächtigten zustellen (durch GV)? ZUstellung von Anwalt zu Anwalt reicht hier ja nicht aus, aber gilt dann die Zustellung als wirksam, wenn die Sicherheit nicht der Beklagten vorliegt, sondern ihrem PBV? Manchmal sind es die einfachsten Dinge, an denen ich verzweifel!
Schnelle Hilfe wäre schön. Danke!!!
Summer
Sicherungsvollstreckung Zustellung der Bürgschaft
- Summerof77
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hmm also ich denke, dass das ausreichen müsste, wenn der bevollmächtigte durch zustellung in kenntnis gsetzt wurde, wenn gegner
nicht "greifbar" ist.
liebe grüße nikita
nicht "greifbar" ist.
liebe grüße nikita
Ich denke, es handelt sich um die Zustellung einer Willenserklärung nach § 132 BGB, diese hat an den Schuldner persönlich zu erfolgen, nicht an den Prozeßbevollmächtigten.
Habt ihr mal versucht beim Prozessbevollmächtigten nachzufragen, ob er noch die Mandantin vertritt bzw. ob er dann die neue Adresse rausgibt? Manchmal machen sies manchmal nicht.
- Summerof77
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Der nette PBV der Gegenseite hat selbstverständlich sofort die Berufung eingelegt und möchte mit uns nicht darüber sprechen. Ich sag nur...Hamburg!!!
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