PfÜb mit Rentenpfändung nach § 850d

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MrBoogie
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#1

18.01.2007, 08:52

so jetzt hab ich auch mal nen anliegen.

ich hab ne pfändung zu machen. pfändung betrifft die bezogene rente des schuldners. in unserem programm hab ich nur die zusatztexte für arbeitseinkommen, kontopfändung, steuererstattung, lebensversicherung, bausparvertrag und bgb-anteil.

ich hatte sowas vor einigen jahren schon einmal, finde die akte aber nicht mehr.

ich muss ja genauso wie bei einer kontopfändung einen schönen text reinschreiben, damit der gerichtsvollzieher bzw. der drittschuldner weis, was er zu machen hat.

wer kann mir einen vorgefertigten text liefern?

ra-micro müsste dahingehend mal die zusatztexte erweitern.

liebe grüße und vielen dank im voraus
christian
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
Trollinchen

#2

18.01.2007, 08:56

Hi Christian,
ich habe hier was in meinem Ordner gefunden. Ich weiß allerdings nicht - die Technik - ob ich Dir das in die PN (PDF-Anhang) schicken kann.

Oder haste ein Fax oder Mail oder so, wo ich es Dir hinschicken könnte?
Sorry, zum abschreiben hab ich nicht so die Zeit und im PC hab ich es leider nicht.

Gruß Claudia
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Curry
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#3

18.01.2007, 09:00

"In Sachen ... ./. ...

wird wegen der in nachstehendem Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt

... EUR zuzüglich

1. etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto
2. der Zustellkosten dieses Beschlusses

die Forderung des Schuldners auf

Zahlung von Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrente) gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850 c ZPO (§ 54 IV SGB).



an den Drittschuldner:

...

einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Der Drittschuldner hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisten."


Den Text konnte ich aber in RA-Micro finden.
Curry

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MrBoogie
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#4

18.01.2007, 09:08

danke nancy, aber wo hast du denn den text gefunden? ich such mich dumm und dämlich hier.
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Curry
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#5

18.01.2007, 09:12

Ich bin ganz normal auf PfÜb erstellen gegangen und dann kam die Auswahlmaske. Ich habe noch viel mehr zur Auswahl, als du da oben angegeben hast.
Curry

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#6

18.01.2007, 09:23

ich net. aber dank dir hab ich das jetzt.

auch dir TROLLINCHEN danke schön. fax ist angekommen!

lieben dank
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