Hi Sandra,
nachdem der Antrag bei Gericht eingegangen ist entscheidet der Richter, welcher InsV das Verfahren als Sachverständiger bekommt. Der InsV muss dann anhand der Gerichtsakte (so genannter A-Band) und den Geschäftsunterlagen, die er von Ins-Schuldner bekommt sichten und auswerten. Im Anschluss daran kann er das Verfahren für Eröffnungsreif oder eben nicht (mangels Masse) halten. Teilsweise werden Verfahren auch erst einmal oder auch gleich nach Antragstellung vorläufig eröffnet, damit der InsV mehr Rechte erhält und somit vielleicht sogar noch den Betrieb retten kann oder dadurch die Masse noch verstärken.
Sofern der Sachverständige / InsV das Eröffnungsgutachten bei Gericht abliefert, eröffnet der Richter das Verfahren durch Beschluss. Diesen Eröffnungsbeschluss erhält der Ins-Schuldner und der (jetzt) InsV. Mit Kopien vom Beschluss fordert der InsV nun alle Gläubiger auf ihre Forderungen zur Tabelle (so genannter B-Band) anzumelden. Ebenso schreibt er auch alle Schuldner des Ins-Schuldners an und bittet diese ihre Schulden auf das so genannte Verwaltersonderkonto zu überweisen bzw. einzuzahlen. Zu einem bestimmten Termin (so genannter Prüfungstermin) müssen dann alle Forderungen der Gläubiger erfasst sein. In diesem Termin werden dann die Forderungen der Gläubiger anerkannt oder eben bestritten (meist mangels Nachweisen).
Nach einer weiteren teilweise "ruhigen" Phase kann der InsV überlegen, ob das Verfahren abschlussreif ist. Wenn dem so ist, werden alle Gläubiger angeschrieben, dass es jetzt zu einer Quotenauszahlung kommt oder eben nicht und dass das Verfahren abgeschlossen wird.
Im so genannten Schlusstermin wird die Quote der Ausschüttung bekannt gegeben. Vor diesem Termin muss die Schlussrechnung an das Gericht gegeben werden, damit der Rechtspfleger überprüfen kann, ob der InsV auch wirtschaftlich gearbeitet hat und nicht schlampig.
Eine Regelinsolvenz ist eine Insolvenz einer Firma oder teilweise auch einer Privatperson, sofern diese gewerblich tätig war und für sie keine Verbraucherinsolvenz in Frage kommt. Die Verbraucherinsolvenz ist, wie der Name schon sagt, eine Insolvenz eines Verbrauchers, also einer Privatperson, wie du und ich. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren ist die Wohlverhaltensperiode am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die es bei der Regelinsolvenz nicht gibt.
Ich hoffe, ich konnte dir das Ganze ein wenig näher bringen.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
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