Hi,
gegen unseren Mdt wurde ein MB beantragt, wir haben hiergegen Widerspruch eingelegt = alles soweit so gut.
Jetzt möchte mein RA nicht abwarten, dass die Gegenseite das streitige Verfahren fortführt (da in einer anderen Angelegenheit mit denselben Parteien bereits ein allumfassender erledigender Vergleich geschlossen wurde). Er möchte, dass wir als Antragsgegner das streitige Verfahren beantragen. Habe dies weder gesehen, noch beantragt.
Habt Ihr Erfahrung? Das zuständige Mahngericht habe ich nicht erteilt, erfahrungsgemäß sind die ja nur vormittags zu sprechen.
Vielen Dank jetzt schon für Eure Antworten.
sima68
Antragsgegner beantragt streitiges Verfahren nachWiderspruch
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müsste so sein ... Antrag ist bei dem Mahngericht zu stellen, worauf das Verfahren ohne Vorschussanforderung an das Streitgericht abgegeben wird. Der Schuldner, also Ihr, braucht keinen Vorschuss leisten.
- sima68
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Mein Chef meint, dass er so eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller bekommt, dies gehe aber nur im normalen Gerichtsverfahren. Eigentlich würde der Antragsteller angesichts des im anderen Verfahren geschlossenen Vergleiches keine weiteren Ansprüche an unseren Mdt geltend machen. Ich denke, dass der RA dies dann im sich anschließenden Rechtsstreit nochmals festhalten möchte; aber vorrangig geht es um die Kosten, die wir dann beim Antragsteller wieder reinholen, vorausgesetzt natürlich, dass unser Mdt Recht bekommt.
Sima68
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Grüße Sima68
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wenn der Kläger sich nicht rührt, ergeht Klageabweisendes Urteil.
Das verfahren bis dahin ergibt sich aus § 697 ZPO denke ich
Das verfahren bis dahin ergibt sich aus § 697 ZPO denke ich
Wie funktioniert das? Fordert das Streitgericht dann den Kläger auf eine Klageschrift einzureichen? Was passiert wenn der das nicht tut? Klingt für mich alles etwas seltsam weil eigentlich die negative Feststellungsklage durch den angeblichen Schuldner der richtige Weg wäre...
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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- skugga
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Geht aber auch so, Mr Black; allerdings kenn ichs nur so, daß der Antragsgegner sehr wohl der GK-Vorschuss einzuzahlen hat. Das Mahngericht gibt sodann ans Streitgericht ab, dieses fordert den Antragsteller zur Anspruchsbegründung auf. Wenn die nicht kommt: Abweisung mit entsprechender Kostenfolge.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- blackcat
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@skugga
Sonst wäre der Antragsteller ja gezwungen, die GK zu zahlen und damit das streitige Verfahren einzuleiten, auch wenn er es nicht möchte.
Sonst wäre der Antragsteller ja gezwungen, die GK zu zahlen und damit das streitige Verfahren einzuleiten, auch wenn er es nicht möchte.
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aber eben genau so isses (der thread is uralt, aber diese falsche aussage wollte ich doch noch berichtigen). das geht sogar nach verjährung der forderung. drum merke: wer als antragsteller einen MB nicht weiterverfolgen will sollte diesen lieber zurücknehmen, sonst kommt später (und wenn die gegenseite clever ist) das böse erwachen.blackcat hat geschrieben:Sonst wäre der Antragsteller ja gezwungen, die GK zu zahlen und damit das streitige Verfahren einzuleiten, auch wenn er es nicht möchte.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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