Guten Morgen!
Hab beantragt, beim AG ne Zwangssicherungshypothek einzutragen. Jetzt schreibt das Gericht: "Es ist eine Berichtigung der Forderungsaufstellung erforderlich, da dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen wurde, für welche Tätigkeit die Gebühr des § 57 BRAGO entstanden ist. Falls die Gebühr für die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis angefallen sein soll, bitte ich insoweit ihren Antrag zurückzunehmen, da der Gebührentatbestand der §§ 57, 58 BRAGO nicht erfüllt ist."
Also die Gebühr entstand für die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Was soll das bedeuten " Gebührentatbestand nicht erfüllt". Kapier ich nicht. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen.
Monierung Gericht Zwangssicherungshypothek
- Grübchen
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Guten Morgen, m.E. ist die Einholung einer Auskunft bim Schuldnerverzeichnis keine eigene Angelegenheit die abgerechnet werden kann. Sie fällt unter den zu "verrichten Arbeiten" um die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen (§ 58 BRAGO). Hingegen der Antrag auf Eintrag einer Z-Hypothek ist ein gesonderter Antrag und kann berechnet werden. Hoffe es hilft LG
war der § 57 BRAGO nicht nur für Zwangsvollstreckung zuständig??? kann mich noch ganz schwach dran erinnern, sicher bin ich mir allerdings nicht...
mir wurde mal gesagt und das habe ich auch mal irgendwo im netz gefunden, dass man anfragen usw. nicht berechnen darf...
aber genau weiß ich das jetzt nicht....
mir wurde mal gesagt und das habe ich auch mal irgendwo im netz gefunden, dass man anfragen usw. nicht berechnen darf...
aber genau weiß ich das jetzt nicht....
In "BRAGO für Anfänger" von Enders 8. Aufl. Rd-Nr. 1146 steht:
Liegt die Fruchtlosigkeitsbescheinigung des zuständigen Gerichtsvollziehers vor, so kann der Gläubiger den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über dessen Vermögensverhältnisse von dem zuständigen Amtsgericht vorladen lassen. Für diesen Antrag erhält der RA eine 3/10 Gebühr, welche mit Stellung des Antrages anfällt. Die Gebühr für den Antrag bleibt auch dann bestehen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat und das Vollstreckungsgericht dem RA nur noch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt.
Also ist für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses m.E. die Gebühr entstanden.
Liegt die Fruchtlosigkeitsbescheinigung des zuständigen Gerichtsvollziehers vor, so kann der Gläubiger den Schuldner zum Zwecke der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über dessen Vermögensverhältnisse von dem zuständigen Amtsgericht vorladen lassen. Für diesen Antrag erhält der RA eine 3/10 Gebühr, welche mit Stellung des Antrages anfällt. Die Gebühr für den Antrag bleibt auch dann bestehen, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat und das Vollstreckungsgericht dem RA nur noch eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt.
Also ist für die Übersendung des Vermögensverzeichnisses m.E. die Gebühr entstanden.
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Ja dann stellst du aber selbst einen Antrag auf e.V. dann bekommst die Gebühr natürlich, aber wenn du nur zum GEricht schreibst, dass du eine Auskunft aus den Schuldnerverzeichnis haben willst entsteht die GEbühr nicht. Das mache ich meistens vor der Vollstreckung um herauszufinden, ob der Schuldner vielleicht bereits die e.V. abgegeben hat (kostest ja nix die Frage beim AG) LG
- Curry
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Hier wurde schon einmal darüber diskutiert, ob die Gebühr auch für den Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis entsteht.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3358&highlight=
Die Meinungen waren verschieden, aber letztendlich war es glaube ich so, dass die Gebühr entsteht, jedenfalls nach RVG. Wie es nach BRAGO war weiß ich leider nicht.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3358&highlight=
Die Meinungen waren verschieden, aber letztendlich war es glaube ich so, dass die Gebühr entsteht, jedenfalls nach RVG. Wie es nach BRAGO war weiß ich leider nicht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Im "RVG für Anfänger" steht das Ganze eindeutiger. Enders ist lt. Rd-Nr. 1854 (13. Aufl.) der Meinung, dass die Gebühr auch für den Antrag auf Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfällt. Für die BRAGO hat er das nicht so präzise ausgeführt.
Zuletzt geändert von tiko73 am 08.01.2007, 22:10, insgesamt 1-mal geändert.
Irgendwie bin ich immer noch net weiter gekommen...
Im einen Moment denk ich, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist ne vorbereitende Maßnahme und ich rechne das auf die Gebühr Eintragung Sicherungshypothek an... im anderen Moment denk ich genau das Gegenteil....
Oh man....
Im einen Moment denk ich, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist ne vorbereitende Maßnahme und ich rechne das auf die Gebühr Eintragung Sicherungshypothek an... im anderen Moment denk ich genau das Gegenteil....
Oh man....
Hallo,
also ich seh schon, ich steh wohl mit meiner Meinung allein da. Also ich habe seit meiner ganzen Zeit als RaFa noch nie für eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses ne Gebühr verlangt. Immer nur dann, wenn wir die eV beantragt haben und die auch abgenommen wurde.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, wie es ist, wenn ich nen eV-Antrag gestellt habe, der GVZ sagt, die sei schon abgenommen und ich dann das Gericht um Abschrift bitte, dann würde ich vielleicht sogar ne Gebühr abrechnen. Aber nur für ne Abschrift? Ich weiß nicht. Ich würde es glaub ich nicht tun.
Aber wirklich weiter hilft mein Komentar nun ja auch nicht. Sorry.
also ich seh schon, ich steh wohl mit meiner Meinung allein da. Also ich habe seit meiner ganzen Zeit als RaFa noch nie für eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses ne Gebühr verlangt. Immer nur dann, wenn wir die eV beantragt haben und die auch abgenommen wurde.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, wie es ist, wenn ich nen eV-Antrag gestellt habe, der GVZ sagt, die sei schon abgenommen und ich dann das Gericht um Abschrift bitte, dann würde ich vielleicht sogar ne Gebühr abrechnen. Aber nur für ne Abschrift? Ich weiß nicht. Ich würde es glaub ich nicht tun.
Aber wirklich weiter hilft mein Komentar nun ja auch nicht. Sorry.