Allgemeine Fragen zur Insolvenz

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Sandra86
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#1

01.02.2006, 13:45

So, ich hoffe ich nerve euch nicht schon langsam..

aber unser Anwalt fragt uns azubis öfters mal über das thema insolvenz ab, weil wir das nichtr in der schule behandeln, aber darüber bescheid wissen sollen (klar in einer Inso-kanzlei)..

da er immer viel zu tun hat.. und er bis nächste woche nicht da ist, und mir aber schon einige fragen durch den kopf gehen, dachte ich, wende ich mich einfach an euch.

Mir geht es um den ungefähren ablauf eines Insolvenzverfahrens..

Ich weiß, dass es Verbraucherinsolvenzverfahren gibt, und Regelinsolvenzverfahren.. und das es max. drei Gründe gibt, die zur Insolvenz führen (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit)..

Wie läuft das dann ab? Nach dem Insolvenzantrag an das Gericht, wie wird entschieden wer der Gutachter bzw. Insolvenzverwalter wird..

was passiert dann? Die Gläubiger werden dann angeschrieben und benachrichtigt...

Welche Phasen durchlebt so ein Insovlenzverfahren ? Und was heißt Wohlverhaltensperiode ?

falls ich euch damit zu sehr nerve.. könnt ihr mir vielleicht auch gute Bücher oder Links zu diesem Thema empfehlen?

danke :)
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Kathy
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#2

01.02.2006, 14:03

In der Wohlverhaltensphase muss der Insolvenzschuldner zeigen, dass er die Restschuldbefreiung "verdient" hat.
Er muss z. B. immer seine Unterlagen zur Verfügung stellen, Lohnabrechnungen schicken und so.
Wenn er sich in der Wohlverhaltensphase nichts zu schulden kommen hat lassen (z. B. mangelnde Mitarbeit, hatten mal ne Inso-Schuldnerin, die sich nicht ein einziges Mal gemeldet hat), dann bekommt er die Restschuldbefreiung. (ich hoffe, ich verzähl hier keinen Schmarrn)

MfG Kathy
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Sandra86
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#3

01.02.2006, 14:34

geht die 1 jahr oder 2 Jahre?

Danke dir :)
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Kathy
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#4

01.02.2006, 14:45

Die dauert 6 Jahre und zu den Sachen, die der Inso-Schuldner in der Wohlverhaltensphase beachten muss hab i mir ma den Text einer Schuldnerberatung geborgt :oops:

"Wohlverhaltensobliegenheiten

Sie (der Inso-Schuldner) müssen eine angemessene Tätigkeit ausüben. Werden oder sind Sie arbeitslos müssen Sie sich um eine neue Stelle bemühen und Sie dürfen keine zumutbare Arbeit ablehnen. An die Zumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. So müssen Sie beispielsweise auch berufsfremde Arbeit oder eine auswärtige Arbeit annehmen. Ihnen kann eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit oder Weiterbildung zugemutet werden. Andererseits kann einer Mutter von Kleinkindern eine Tätigkeit nicht zumutbar sein, wenn sie dadurch ihrer Betreuungspflicht nicht mehr nachkommen kann. Die Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind nachzuweisen. Heben Sie deshalb Absagen oder Bewerbungsschreiben gut auf.
Üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus, sind Ihre Gläubiger so zu stellen, als wenn Sie in einem angemessenen Dienstverhältnis stehen, das Ihrer Ausbildung und Ihren Vortätigkeiten entspricht.
Machen Sie während der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft, müssen Sie diese zur Hälfte Ihren Gläubigern überlassen. Dies gilt auch für Vermögen, welches Sie aus vorweggenommner Erbfolge oder als Pflichtteil erhalten. Geldgeschenke oder Gewinne dürfen Sie allerdings behalten.
Sie müssen während der ganzen Wohlverhaltensperiode dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitstelle anzeigen und sie von einer Erbschaft informieren. Sie dürfen keine Abtretungserklärungen verheimlichen. Auf Nachfrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalter müssen Sie unverzüglich Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche erteilen. Sie dürfen keine Gläubiger bevorzugen. Jede Vereinbarung mit einem Ihrer Gläubiger durch die diesem ein Vorteil verschafft wird ist nichtig und kann dazu führen, dass Sie die Restschuldbefreiung nicht erhalten."

MfG Kathy
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Sandra86
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#5

01.02.2006, 15:55

das ist ja toll, sehr schön verständlich für mich ! :)


Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wann tritt die Wohlverhaltensperiode ein?

Wann ist ein Verfahren masseunzulänglich? .. heißt das, wenn kein Geld da ist, dass das Verfahren masseunzulänglich ist ?

Was genau ist die Quote? .. Ist das der Anteil, den die Gläubiger am Ende bekommen von ihrer Forderung?

fragen über fragen...
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happykitcat
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#6

01.02.2006, 16:20

Hi Sandra,

nachdem der Antrag bei Gericht eingegangen ist entscheidet der Richter, welcher InsV das Verfahren als Sachverständiger bekommt. Der InsV muss dann anhand der Gerichtsakte (so genannter A-Band) und den Geschäftsunterlagen, die er von Ins-Schuldner bekommt sichten und auswerten. Im Anschluss daran kann er das Verfahren für Eröffnungsreif oder eben nicht (mangels Masse) halten. Teilsweise werden Verfahren auch erst einmal oder auch gleich nach Antragstellung vorläufig eröffnet, damit der InsV mehr Rechte erhält und somit vielleicht sogar noch den Betrieb retten kann oder dadurch die Masse noch verstärken.

Sofern der Sachverständige / InsV das Eröffnungsgutachten bei Gericht abliefert, eröffnet der Richter das Verfahren durch Beschluss. Diesen Eröffnungsbeschluss erhält der Ins-Schuldner und der (jetzt) InsV. Mit Kopien vom Beschluss fordert der InsV nun alle Gläubiger auf ihre Forderungen zur Tabelle (so genannter B-Band) anzumelden. Ebenso schreibt er auch alle Schuldner des Ins-Schuldners an und bittet diese ihre Schulden auf das so genannte Verwaltersonderkonto zu überweisen bzw. einzuzahlen. Zu einem bestimmten Termin (so genannter Prüfungstermin) müssen dann alle Forderungen der Gläubiger erfasst sein. In diesem Termin werden dann die Forderungen der Gläubiger anerkannt oder eben bestritten (meist mangels Nachweisen).

Nach einer weiteren teilweise "ruhigen" Phase kann der InsV überlegen, ob das Verfahren abschlussreif ist. Wenn dem so ist, werden alle Gläubiger angeschrieben, dass es jetzt zu einer Quotenauszahlung kommt oder eben nicht und dass das Verfahren abgeschlossen wird.

Im so genannten Schlusstermin wird die Quote der Ausschüttung bekannt gegeben. Vor diesem Termin muss die Schlussrechnung an das Gericht gegeben werden, damit der Rechtspfleger überprüfen kann, ob der InsV auch wirtschaftlich gearbeitet hat und nicht schlampig.

Eine Regelinsolvenz ist eine Insolvenz einer Firma oder teilweise auch einer Privatperson, sofern diese gewerblich tätig war und für sie keine Verbraucherinsolvenz in Frage kommt. Die Verbraucherinsolvenz ist, wie der Name schon sagt, eine Insolvenz eines Verbrauchers, also einer Privatperson, wie du und ich. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren ist die Wohlverhaltensperiode am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens, die es bei der Regelinsolvenz nicht gibt.

Ich hoffe, ich konnte dir das Ganze ein wenig näher bringen.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3
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Schnecke
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#7

01.02.2006, 16:33

Sogar ich habe noch etwas gelernt heute!
Super Erklärung!

LG
Nadine :banane
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
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wifey
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#8

01.02.2006, 16:37

Ich lerne hier (fast) immer was !!! :katze3
Viele Grüße

ich
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#9

08.02.2006, 16:09

Hi, ich hätte da noch einen wie ich meine interessanten Link dazu:
http://www.rechtsanwalt-straka.de/Priva ... lvenz.html
Warum denn immer das Rad neu erfinden?
Gruß
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wifey
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#10

08.02.2006, 21:36

ich habe mir die Seite jetzt nicht näher angeschaut, kann aber schon sagen, dass sich bei mir alles umdreht, wenn man (so sieht es für mich auf den ersten - sehr kurzen - Blick aus) Werbung für Insolvenzanträge macht.

Mal schauen, ob ich meine Meinung ändern kann, wenn ich mir die Seite mal genauer anschaue

:sorry das musste ich jetzt mal loswerden :haue
Viele Grüße

ich
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