Hallo zusammen!
Ich habe ZV-Antrag und Antrag auf Abgabe der e.V. gestellt. Die ZV war erfolglos und der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der e.V. nicht erschienen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Unterlagen ans AG weitergereicht, zwecks Antrag Erlass eines Haftbefehls. Dieser liegt mir nun vor.
Ich möchte jetzt einen Verhaftungsauftrag machen und mir ist das mit der Gebühr für die e.V. nicht ganz klar. Die entsteht meines Wissens erst, wenn die e.V. abgegeben wurde. Ist das richtig?
Wenn ich also jetzt den Verhaftungsauftrag mache, fällt dafür ja keine weitere Gebühr an, kann ich dann trotzdem im Forderungskonto, welches ich beifüge, die e.V.-Gebühr ausweisen oder muss dort weiterhin stehen:
"evtl. e.V-Gebühr in Höhe von ... nachbuchen" ???
Danke schon mal!
Verhaftungsauftrag - e.V.-Gebühr
Ja, du kannst die Gebühr mit ins Forderungskonto mit aufnehmen, sie ist durch deinen Antrag und die Tatsache, dass der Schuldner geladen worden ist, entstanden.
Linnea hat Recht, du kannst die Gebühr mit ins FoKo nehmen. Gebühr entsteht bei Antragstellung.
- Schlaubi wieder da
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Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.
Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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- Curry
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Wenn die Gebühr schon mit Antragstellung entsteht, wieso bucht RA-Micro die Gebühr dann nicht gleich ins Forderungskonto und trägt diesen Satz ein:
Ich habe das auch so gelernt, dass die Gebühr erst mit Abgabe der e.V. entsteht. Könnt ihr mir vielleicht Rechtsprechung zitieren oder etwas ähnliches?"evtl. e.V-Gebühr in Höhe von ... nachbuchen"
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich schreib dir mal das, was ich im RVG für Anfänger gefunden habe:
Der Rechtsanwalt muß keinen mit einem ZV-Auftrag kombinierten EV-Antrag stellen. Er kann zunächst den Ausgang des ZV-Auftrages abwarten und dann den EV-Antrag und Aufstellung des Vermögensverzeichnisses beim zuständigen GVZ stellen. Für diesen EV-Antrag und Aufstellung des VVZ durch den Schuldner erhält der RA natürlich eine gesonderte Gebühr. Diese Gebühr wird ausgelöst durch das erste Tätigwerden des RA nach Erteilung des Auftrages durch seinen Mandanten, den Schuldner zur Abgabe der EV vorladen zu lassen. Dies dürfte in der Regel die Antragstellung sein. (Rd-Nr.: 1851)
Der Rechtsanwalt muß keinen mit einem ZV-Auftrag kombinierten EV-Antrag stellen. Er kann zunächst den Ausgang des ZV-Auftrages abwarten und dann den EV-Antrag und Aufstellung des Vermögensverzeichnisses beim zuständigen GVZ stellen. Für diesen EV-Antrag und Aufstellung des VVZ durch den Schuldner erhält der RA natürlich eine gesonderte Gebühr. Diese Gebühr wird ausgelöst durch das erste Tätigwerden des RA nach Erteilung des Auftrages durch seinen Mandanten, den Schuldner zur Abgabe der EV vorladen zu lassen. Dies dürfte in der Regel die Antragstellung sein. (Rd-Nr.: 1851)