Einigungsgebühr Beratungs

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steffiwe81
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
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#1

29.07.2008, 09:54

Hallo ihr Lieben,
ich hab mal wieder ein Problemchen.

Ich habe einige Sachen (Beratungshilfe), in denen ich eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe für unsere Mandanten - bisher außergerichtlich - und dafür habe ich eine Einigungsgebühr abgerechnet. Diese wurde allerdings nicht akzeptiert. Es wurden folgende Entscheidungen zitiert: Rpfl. 11/2006 S. 610 und Rpfl. 3/2007, S. 168. Irgendwie finde ich darüber nichts im Netz. Nach erstbenannter Entscheidung ist wohl Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlung der Nachweis einer zusätzlichen Sicherheit... :?:
Kann mir da irgendjemand helfen??? Hab mittlerweile vier Akten liegen!
zamie
Foren-Praktikant(in)
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#3

29.07.2008, 10:06

Hallo Steffiwe81,

das ist im Moment ein beliebtes Thema und man hat den Eindruck die Rechtspfleger bekommen Provisionen für jede abgelehnte Beratungshilfe. Ich hatte den gleichen Fall mit der Begründung, dass der Schuldner zum einen eine Ratenzahlungsvereinbarung selber treffen kann und dafür keinen Anwalt braucht und zum anderen, dies keine Einigung darstellt, da die Zahlung lediglich auf Raten verteilt wird. Denn das ist kein gegenseitiges Nachgeben.

Nimm Dir einen Kommentar und zitier daraus, dass für einen Einigung kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich ist.

Das Thema gab es auch schon einmal im Forum, einfach mal suchen. Ich hoffe das hilft.

LG
zamie
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