Ergänzung der e. V.

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sandrine
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#1

30.11.2006, 22:46

Hallo habe kurze Frage zur ZV/Abgabe der e. V.

Schuldner hat 2004 e. V. abgegeben haben. Nach Abgabe der e. V. soll der Schuldner nun eine Erbschaft erhalten haben. Muss ich zur Ergänzung der e. V. nun einen Nachweis über die erhaltene Erbschaft beifügen oder reicht die Angabe, dass der Schuldner diese erhalten hat aus?
Vielen Dank im Voraus für kurze Antwort :wink:

Liebe Grüße Sandra
Gast

#2

30.11.2006, 22:54

Halloa,

meiner Meinung nach, musst du schon nen Nachweis mit beifügen.
Sonst könnte ja jeder kommen und eine erneute Abgabe der EV beantragen, weil sich was geändert haben könnte bzw. haben soll.
Ich hatte glaube ich mal was mit nem Schuldner der angegeben hat, dass er arbeitlos wäre, aber seine Vermieterin hat mir gesagt, dass er arbeiten würde. Hab dann nach langem Hin und Her meine Bestätigung vom Arbeitsamt bekommen und erst dann ist mein Antrag durchgegangen. :twisted:

Viele Grüße
tiko73

#3

30.11.2006, 22:55

Also nach § 903 ZPO musst du glaubhaft machen, dass der Schuldner nach der EV neues Vermögen erworben hat.
Bärchen

#4

01.12.2006, 08:15

tiko73 hat geschrieben:Also nach § 903 ZPO musst du glaubhaft machen, dass der Schuldner nach der EV neues Vermögen erworben hat.
:dafuer
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Jay
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#5

05.10.2007, 21:37

Hallo!
Hab da einen ähnlichen Fall. Hab durch einen Anruf in unserer Kanzlei erfahren, dass Schuldner, der bereits eV abgegeben hat (ALGII-Empfänger) Einkommen aus einer Nebentätigkeit hat (Feuerwehr). In VV steht davon natürlich nichts drin. Hab daher vor einigen Wochen schon Ergänzung des VV beantragt, bisher hat sich aber nichts getan. Falls nun ein Nachweis verlangt wird, muss ich mich dann an die ARGE wenden? Können die mir dazu einfach die Informationen rausgeben, oder muss das speziell begründet werden? Hat jemand ne Formulierungsidee?
Hab mit Pfändungen an sich noch nicht viel zu tun gehabt und in meiner Kanzlei kann mir da leider auch niemand weiterhelfen.
Dank schon mal für eure Hilfe?
Gast

#6

05.10.2007, 21:46

@Jay
Also von der ARGE wirst Du keine Auskunft bekommen. Die können Dir nur ne Auskunft geben, wenn der Schuldner der Auskunftserteilung zustimmt. Leider! Habe ich das schon durch mit der ARGE. Auch ist es ja wohl nur ne Nebentätigkeit, die Du nicht gepfändet bekommst, da, auch wenn Du die Zusammenrechnung beantragst in einem PfÜB, bei ALG II der Schuldner bestimmt noch unter der Pfändungsfreigrenze liegt. Auch müsste sein Nebeeinkommen im ALG II bereits berücksichtigt sein. Ihm dürfen nur 100,00 € anrechnungsfrei bleiben.
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Jay
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#7

05.10.2007, 21:58

Ich weiß zumindest, dass durch einen anderen Gläubiger bereits eine Kontopfändung läuft, von daher wird eh nicht mehr viel zu holen sein. Aber es verwundert mich, dass im VV nichts über die Nebentätigkeit steht, zumal dieses noch gar nicht so alt ist. Ob ich vielleicht doch bei der ARGE “petze“, vielleicht hat er sein Einkommen dort ja gar nicht angegeben? :twisted:
Gast

#8

05.10.2007, 22:02

Im Prinzip wird das "petzen" auch nichts bringen. Versuche doch beim anderen Gläubiger raus zu bekommen, wann seine Kontopfändung gedeckt ist und ob sie überhaupt erfolgreich war. Ansonsten bleibt Dir vielleicht nur noch der Weg der Strafanzeige, rein aus Prinzip.
Jupp03/11

#9

05.10.2007, 22:08

freiwilliger Feuerwehrmann, alles andere ist gar nicht möglich
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Jay
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#10

05.10.2007, 22:12

Naja mit Strafanzeigen ist das ja auch immer so ein Ding. Die verlaufen meiner Erfahrung nach auch zu 95 % im Sand und das Verfahren wird eingestellt. Ich find das nur sehr ärgerlich, da es um unsere Gebühren geht. Da macht und tut der Anwalt und sieht am Ende keinen Cent. Leider sind wir von der Sorte Kanzlei, die´s nicht auf die Reihe kriegt, vor Tätigkeit erstmal nen Vorschuss zu verlangen.

Leider hab ich auch keine Ahnung, wer der andere Gläubiger ist. Kann man sich da noch irgendwo schlau machen?

Ansonsten wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Akte erstmal wieder wegzuhängen, abzuwarten und Tee zu trinken. :roll:
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