Hi Ihr!
Haben mit Schuldner Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Haben dort eine Einigungsgebühr angesetzt. Schuldner hat ein paar Mal die Rate bezahlt. Seit einiger Zeit nicht mehr, sodass ich jetzt einen Pfüb beantragen möchte.
Kann man da die Einigungsgebühr mit reinsetzen?
Heidi
Pfüb und Einigungsgebühr
- Curry
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Wenn ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen habt und dort der Schuldner anerkennt, dass er die Einigungsgebühr zahlen muss, dann kannst du das mit den PfÜb aufnehmen.
Eine Kopie der Teilzahlungsvereinbarung musst du dann als Teil der Vollstreckungsunterlagen beilegen.
Eine Kopie der Teilzahlungsvereinbarung musst du dann als Teil der Vollstreckungsunterlagen beilegen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Mist, jetzt seh ich grad, dass Schuldner die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat. Er hat halt "nur" gezahlt. Dann stehen die Chancen schlecht oder?!
- Curry
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Ja, ich denke, dann sieht es schlecht aus. Versuchen kannst du es natürlich.
Curry
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Die Kosten eines Teilzahlungsvergleiches sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung und können auch nicht durch Verrechnung mit Teilzahlungen als solche vereinnahmt werden (DGVZ 1998/175, AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 15.05.1998, Aktenz. 31 M 8012/98, DGVZ 2006/29, Beschl. LG Bonn vom 06.12.2005, Aktenz. 4 T 415/05, AG Burgdorf, Beschl. vom 28.12.2005, Aktenz. 18 M 694/05).
Unstreitig ist es, dass nach dem RVG ein gegenseitiges Nachgeben für den Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches nicht mehr erforderlich ist. Jedoch zählen weiterhin die Kosten eines Teilzahlungsvergleiches nicht unter die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Baden-Baden, JurBüro 1991, 1273).
Im übrigen wird angemerkt, dass gerade ein Teilzahlungsvergleich die Zwangsvollstreckung vermeiden soll, so dass diese für den Vergleich anfallenden Kosten keine Kosten im Sinne des § 788 ZPO darstellen können.
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Wegen des bereits vorliegenden Titels fehlt es gerade an einer solchen Ungewissheit (LG Bonn, Beschl. vom 21.03.2005, 5 T 94/05; LG Koblenz, Beschl. vom 21.06.2005, 2 T 388/05).
Unstreitig ist es, dass nach dem RVG ein gegenseitiges Nachgeben für den Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches nicht mehr erforderlich ist. Jedoch zählen weiterhin die Kosten eines Teilzahlungsvergleiches nicht unter die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (LG Baden-Baden, JurBüro 1991, 1273).
Im übrigen wird angemerkt, dass gerade ein Teilzahlungsvergleich die Zwangsvollstreckung vermeiden soll, so dass diese für den Vergleich anfallenden Kosten keine Kosten im Sinne des § 788 ZPO darstellen können.
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Wegen des bereits vorliegenden Titels fehlt es gerade an einer solchen Ungewissheit (LG Bonn, Beschl. vom 21.03.2005, 5 T 94/05; LG Koblenz, Beschl. vom 21.06.2005, 2 T 388/05).
- stein
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Oh, dieses juristendeutsch.
Und was passiert jetzt mit der Einigungsgebühr wenn Hed einen Pfüb macht ?
Wir haben solche Fälle nämlich auch häufiger.
Nur das wir nach einem Aufforderungsschreiben - Ratenzahlung angeboten bekommen -
und dann bei Nichteinhaltung - MB machen.
Und was passiert jetzt mit der Einigungsgebühr wenn Hed einen Pfüb macht ?
Wir haben solche Fälle nämlich auch häufiger.
Nur das wir nach einem Aufforderungsschreiben - Ratenzahlung angeboten bekommen -
und dann bei Nichteinhaltung - MB machen.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Ich denke auch, dass Hed die Einigungsgeb. bekommt ist eher unwahrscheinlich. Aber ich würde dies das Gericht entscheiden lassen, bzw. den Rechtspfleger dort. Ich würde es einfach mal gut begründen, weshalb die Einigungsgeb. angefallen ist. Außerdem die Hebegebühren nicht vergessen! Nach einer guten Begründung wurden mir diese im PfÜb schon mal berücksichtigt. Wenn der Rechtspfleger dann meckert, dann soll er einfach die Zeilen im FoKo, die ihm nicht passen rausstreichen...
Aber wie gesagt: Wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat, sieht es schlecht aus.
Aber wie gesagt: Wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht unterzeichnet hat, sieht es schlecht aus.
Du machst hoffentlich immer schriftlich ne Teilzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner!??stein hat geschrieben: Nur das wir nach einem Aufforderungsschreiben - Ratenzahlung angeboten bekommen -
und dann bei Nichteinhaltung - MB machen.
Dann würde ich nämlich die Kosten der Teilzahlungsvereinbarung im MB berücksichtigen! Schließlich sind die Kosten angefallen!
Hallo Leute!
Also unser Pfüb wurde erlassen - mit Einigungsgebühr. Hab die nicht unterzeichnete Ratenzahlungsvereinbarung beigefügt.
Also unser Pfüb wurde erlassen - mit Einigungsgebühr. Hab die nicht unterzeichnete Ratenzahlungsvereinbarung beigefügt.
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Daran erkennt man mal wieder, dass die Vollstreckungsrechtspfleger bei einigen Amtsgerichten die Forderungsaufstellung nicht genau überprüfen.