PKH für die Zwangsvollstreckung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Anton79
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#1

26.10.2006, 22:22

Hallo, wo wird die PKH für die Vollstreckung beantragt? nicht bei dem prozessgericht oder? ist doch immer vom Vollstrreckungsgericht, bzw. dem AG im Bezirk in dem der Schulnder wohnt, zu bewilligen? oder?

hat jemand evtl. ein muster für einen solchen antrag parat`?
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puste_kuchen
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#2

26.10.2006, 22:39

jup, bei dem vollstreckungsgericht wird er beantragt... nen muster hab ich grad nicht inner tasche, weil ich net auf der arbeit bin... ;)
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
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cappie
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#3

27.10.2006, 08:01

Wir machen das wie folgt:

In Sachen ...

beantragen wir für beiliegenden Zwangsvollstreckungsauftrag
(oder was auch immer) dem Gläubiger PKH unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen. Die erforderlichen Unterlagen sind anliegend beigefügt. Nach Prozesskostenhilfebewilligung bitten wir um Weiterleitung des beiliegenden Auftrages an zuständigen Gerichtsvollzieher.

Auftrag und Titel dran. Fertig.

Gruß
cappie
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dundine
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#4

27.10.2006, 08:38

wir begründen pkh für zv immer noch mit irgendwelchen schwierigkeiten (schuldner entzieht sich vollstreckungsmaßnahmen, besonders schwieriger fall... schuldner verschleiert etc... ), weil sonst haben wir häufiger pkh-ablehnungen mit der begründung bekommen, dass der gläubiger selber zv-maßnahmen ergreifen kann...
H.Stummeyer
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#5

27.10.2006, 13:42

Als Prozesskostenhilfe (früher Armenrecht) nach § 114 ZPO bezeichnet man eine finanzielle Unterstützung für Bürger (Gläubiger), die aus eigenen Mitteln einen Prozess nicht führen können. Das ein Schuldner evtl. irgendwelche Schwierigkeiten macht (entzieht sich, verschleiert etc.) halte ich doch für eine Begründung eines PKH-Antrages als sehr grenzwertig. Da muss die Allgemeinheit (Steuerbürger) die Zeche zahlen, damit die RA-Gebühren sichergestellt sind. Das ist ja wohl nicht Sinn der Sache, oder?
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infinity
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#6

27.10.2006, 21:17

Ich schließ mich den anderen an, allerdings hab ich es noch nie erlebt, dass jemand PKH bekam für die Vollstreckung. Selbst mein Mandant, der der deutschen Sprache nun wirklich nicht mächtig ist, bekam seinen Antrag um die Ohren.. In diesem Sinne: Viel Glück!
Wenn du im Recht bist, kannst du es dir leisten, die Ruhe zu bewahren

- Mahatma Gandhi -
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Sunny
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#7

27.10.2006, 21:22

Schließe mich auch meinen Vorgängern an. Aber ich hatte bislang keine Probleme, den PKH-Antrag für die ZV durch zu bekommen. Gelang mir immer bislang ohne irgendwelche ewiglangen Erklärungen.
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Anton79
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#8

28.10.2006, 00:31

danke dir! aber kann man auch noch nachträglich pkh bekommen für den Antrag auf auf PÜ oder mobiliarzv den man schon gestellt hat? ?
Anton79
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#9

28.10.2006, 00:33

@cappie, welche erforderluichen unterlagen meisnt du mit "den erforrderlichen unterlagen"?
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cappie
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#10

29.10.2006, 09:45

Erklärung pers./wirtschaftl. Verhältnisse nebst Belegen
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