e.V. und dann?

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Gruftie
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#11

16.05.2008, 08:33

Würde auch Kontopfändung empfehlen. Und nach Zustellung vielleicht den Schuldner anschreiben, Ratenzahlung unter gleichzeitiger Ruhendstellung der Pfändung anbieten...und wenn's nur 10,00 oder 20,00 € sind...besser als gar nix! Und manche Schuldner machen das dann auch....
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Annile
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#12

16.05.2008, 08:44

Also das erste was ich mache, wenn ich ein Vermögensverzeichnis bekomme:

Ich schaue von wann es ist.

Ist die Abgabe erfolgt bevor die neue Forderung gemacht wurde, liegt hier ein Eingehungsbetrug vor. Die Forderung resultiert somit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §263 StGB.

Ist dies der Fall fertige ich sofort eine Feststellungsklage dahingehend dass der Titel auch auf unerlaubter Handlung basiert. So kann ich später - sollte der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis stehen - gem. § 850f ZPO mehr pfänden als ein Normalgläubiger nach § 850c ZPO.

Ist bereits ein Arbeitsverhältnis vorhanden - und verdient er noch so wenig - pfände ich das natürlich sofort - mit dem Feststellungsantrag werde ich später schon zu Geld kommen ;-)

Zudem will ich natürlich auch immer die Gehaltsabrechnungen sehen. Aus den Gehaltsabrechnungen ergibt sich viel. Bankverbindung (welche nicht im Vermögensverzeichnis angegeben ist), Vermögenswirksame Leistungen, etc.

Dann schaue ich als nächstes im Vermögensverzeichnis: Wie alt sind die Kinder - hat die Ehefrau eigenes Einkommen. Sind diese wirklich bei der Berechnung des pfändbaren Betrages mit zu berücksichtigen.

Hat der Schuldner kein Einkommen - aber seine Frau - besteht ein Taschengeldanspruch?

Kontenpfändung: Führ ich auch grundsätzlich aus. Oftmals gibt es bei der Bank noch (wenn auch oft nur kleine) Sparguthaben.

Durch die Kontenpfändung hole ich mir die Kontoauszüge. Aus den Kontoauszügen ergibt sich auch viel (wo zahlt er Beiträge ein - gibt es Versicherungen, etc.)


Es ist leider heutzutage so, dass man fast so gut wie in jeder Akte im Vermögensverzeichnis nicht alles angegeben wird. Um an Geld zu kommen bleibt mir ja fast nichts anderes übrig als diese Art "Ausforschungspfändung" zu betreiben. Habe ich dann etwas gefunden (was in fast jeder Akte so ist) kann man es ja nicht mal mehr als Ausforschung bezeichnen - da ich ja dann sogar begründeten Verdacht hatte.

Man muss wirklich das Vermögensverzeichnis auseinander nehmen.

Und die Aussage "Der hat wirklich nix" - die zählt bei mir nicht.

Wenn er sich etwas kaufen konnte und hat nix - dann ist er bereichert und hat zu bezahlen.
Es Annile :hurra
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blackcat
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#13

16.05.2008, 11:51

@Annile
Wie genau pfändest du die Kontoauszüge mit?
Ich habe das beim letzten mal als Herausgabeanspruch bei der Kontopfändung mit gepfändet, es wurde allerdings vom Vollstreckungsgericht gestrichen...?!

Edit: Und könntest du mir mal sagen (gern auch per PN) wie du so eine Feststellungsklage fertigst? Ich habe bisher nur Strafanzeige wegen des Eingehungsbetruges gestellt, die natürlich nicht weiter verfolgt und eingestellt wurde.)
StineP

#14

16.05.2008, 11:54

Zu den Kontoauszügen hatten wir hier mal was interessantes:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=10276&start=0
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Annile
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#15

16.05.2008, 12:47

Wie genau pfändest du die Kontoauszüge mit?
Ich habe das beim letzten mal als Herausgabeanspruch bei der Kontopfändung mit gepfändet, es wurde allerdings vom Vollstreckungsgericht gestrichen...?!
§ 836 Abs. 3 ZPO

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.

Warum dir das gestrichen wurde versteh ich nicht. Wie hast du das denn formuliert?

Mein letzter Satz vom Pfüb lautet immer "Im Weiteren auch die Herausgabe der Kontoauszüge (§ 836 Abs. 3 ZPO)"

Ich hab das noch nicht weggestrichen bekommen.

Komisch.


Die Vollstreckung erfolgt sodann anhand von § 883 ZPO bei dem Schuldner.


Alles weitere per PN.
Es Annile :hurra
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#16

17.06.2008, 10:23

Ich wollt nochmal auf das Thema zurückkommen.

Weiß nicht, ob ich grad aufm Schlauch steh oder so, aber wie lange läuft ne Kontopfändung? Die "wirkt" doch so lange, bis ich der Bank sage, dass das erledigt ist, oder?
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Bibi
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#17

17.06.2008, 10:27

Ja, die Kontopfändung läuft entweder, bis der Gläubiger sie aufhebt oder bis die Bank das Konto schliesst.
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#18

17.06.2008, 10:29

Ah d.h. wenn jemand die e.V. abgegeben hat kann ich trotzdem noch das Konto "dichtmachen".. ich dachte immer danach kann ich nicht mehr vollstrecken.

Jetzt weiß ich das auch!! Super vielen vielen Dank.
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#19

17.06.2008, 10:32

Klar Maximum, nur weil der Schu die eV abgegeben hat, heisst dass ja nicht, dass einem verboten wird weiter zu vollstrecken. Im Gegenteil; erst durch die eV hast Du ja nähere Angaben zu evtl. noch vorhandenen Vermögenswerten (Konto, Arbeitgeber, Rente etc. etc.) und in die sollte man dann halt schleunigst vollstrecken. :andiearbeit
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#20

17.06.2008, 10:42

Hmmm.. weißt du, wieviel das ungefähr kostet?

Also 15 € Gerichtsgebühren meine ich, und was kann der GVZ (unabhängig vom Wegegeld und den ganzen Variablen) minimal abrechnen?

Damit man das mal gegenrechnet!
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