huhu zusammen, so kurz vor dem we hab ich doch glatt noch mal eine frage... und zwar:
schuldner hat verbraucherinso laufen, ist aber 2 minderjährigen kindern unterhaltspflichtig. hat bereits ev geleistet, bei konten angegeben: "lohn wird auf konto der lebensgefährtin überwiesen". hatte dann entsprechend lohnpfändung gemacht und nachbesserung der ev hinsichtlich des kontos vom gv erbeten. das wurde abgelehnt, weil ich bereits pfändbares schon durch lohnpfändung erhalte. nun ist schuldner aus dem unternehmen rausgeworfen worden, arbeitslos wird vermutet. nun meine frage: kann ich in dem fall nachbesserung verlangen oder ist neues arbeitsverhältnis bzw arbeitslosigkeit grund, um direkt neue ev abnehmen zu lassen???
Nachbesserung oder neue EV?
Hallo,
also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es schon grund genug ist, einen neuen Antrag zu stellen. Aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.
Sorry.
Aber vielleicht hat noch jemand anderes eine Meinung dazu. Würde mich auch mal brennend interessieren.
LG
also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es schon grund genug ist, einen neuen Antrag zu stellen. Aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.
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Aber vielleicht hat noch jemand anderes eine Meinung dazu. Würde mich auch mal brennend interessieren.
LG
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Hallo,
Änderung in den Vermögensverhältnissen ist ein GRund für die wiederholte EV!
Siehe:
§ 903
Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
Änderung in den Vermögensverhältnissen ist ein GRund für die wiederholte EV!
Siehe:
§ 903
Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
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So wie ich das lese, hat der Schuldner Verbrauchinso "laufen".
§ 89 InsO - Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für die Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind.
§ 89 InsO - Vollstreckungsverbot
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für die Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind.
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§ 89 InsO Vollstreckungsverbot
(2) ... Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
Das es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt, stand in dem Artikel vom 20.10.2006 aber nichts.
(2) ... Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
Das es sich um einen Unterhaltsanspruch handelt, stand in dem Artikel vom 20.10.2006 aber nichts.