Haftbefehl wie lange gültig ?

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Gofi
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#11

20.09.2006, 10:36

@Andreas
Danke, habe den § dann jetzt doch gefunden, hatte ich wohl vorher irgendwie übersehen.

Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Gina

#12

24.09.2006, 20:58

Also zwischen Gültigkeit des Haftbefehls und höchste Haftdauer liegen ja wohl doch ziemliche Unterschiede. Haftbefehl kann 3 Jahre lang für ein und denselben Gläubiger vollzogen werden. Andre Gläubiger können zur Glaubhaftmachung auf vorliegenden HB verweisen - GVZ akzeptiert dies bis zu einem Jahr (steht auch irgendwo in der GVGA).
Andreas

#13

25.09.2006, 08:27

Hm, aber es muß meiner Meinung nach dennoch eine "gültige" Fruchtlosigkeitsbescheinigung geben ?
Gofi
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#14

25.09.2006, 12:02

@Andreas

Ja, auch ich bin Deiner Meinung, daß der § 185 a Abs. 2 b) GVGA dem § 909 Abs. 2 ZPO entgegensteht.

Ich hatte es bislang immer so, dass wenn die Fruchtlosigkeitsbescheinigung älter als 6 Monate und der Haftbefehl noch vollziehbar war der GV immer eine "frische" Fruchtlosigkeitsbescheinigung haben wollte.

So wie im GVGA ja auch steht, entscheidet der GV im Einzelfall.

Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Andreas

#15

29.09.2006, 15:04

Der GV in vorliegender Sache sieht das scheinbar anders; meine erneuten Ausführungen hat er zum Anlaß genommen, "Ihr Schreiben vom 20.09.2005 als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 5 GVKostG)" zu werten.

Dabei habe ich ja gar nix dagegen, wenn er seine Kosten erhebt... dennoch schuldet er meiner Meinung nach die Gebühren dieses Auftrages, die nun nicht mehr beitreibbar sind...

Jetzt hat er den Fall dem Bezirksrevisor vorgelegt. Bin mal gespannt. Das werde ich auf jeden Fall durchziehen.
H.Stummeyer
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#16

01.10.2006, 15:01

Eine höchstens sechs Monate alte Fruchtlosigkeitsbescheinigung muss vorliegen, wenn ein Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gestellt wird.
Liegt bereits ein Haftbefehl vor, braucht natürlich keine aktuelle Bescheinigung vorgelegt werden.
Aus dem Haftbefehl kann man drei Jahre lang die Verhaftung beantragen.

MfG
H. Stummeyer
Gerichtsvollzieher
Andreas

#17

04.10.2006, 12:48

Danke für die Antwort.

Aber was ist mit § 185 a Abs. 2 b) GVGA ?

Ich persönlich würde mich, wäre ich in Schuldnerlage, darauf berufen, wollte ich die EV nicht abgeben.

Warum greift der nicht ?

Leider haben wir keinen GVGA-Kommentar hier (ich weiß nicht mal, ob es einen gibt :oops:), und kann daher nicht nachschauen.
H.Stummeyer
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#18

05.10.2006, 15:40

Es gibt Rechtssprechung, die besagt, dass ein bereits erlassener Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eben nicht ausreicht, die Voraussetzung zur Durchführung des EV-Verfahrens zu belegen.
Ein Haftbefehl in der Schufa sagt nichts über eine evtl. Fruchtlosigkeit aus.
Ich persönlich werde auch kein EV-Verfahren durchführen, wenn der Gläubiger als Voraussetzung auf einen bereits erlassenen Haftbefehl verweist.
Andreas

#19

05.10.2006, 16:23

Danke für diese Antwort.

Das bestätigt dann ja genau meine Meinung :

Ein erlassener Haftbefehl belegt nicht zwingend die Voraussetzungen zur Durchführung des EV-Verfahrens. Und Voraussetzung dafür ist doch eine - im Regelfall - max. sechs Monate alte Fruchtlosigkeitsbescheinigung.

Im vorliegenden Fall war diese mindestens acht Monate alt. Genauere Daten kenne ich nicht, da der GV niemals ein ZV-Protokoll erteilt hat.
Ulrike
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#20

09.12.2011, 19:27

Hallo,

ich habe momentan folgendes Problem: Haftbefehl ist vom 13.07.2010, Schuldner hat Raten bezahlt bis vor ca. 2 Monaten, nun kam ein Schreiben des jetzigen zuständigen Gerichtsvollziehers (also Dezember 2011). Der Haftbefehl ist ja noch gültig aber muss hier dann zum Vollzug nicht ein Pfandlosprotokoll vorliegen das nicht älter ist als 6 Monate? Wäre schön, wenn mir diesbezüglich jemand schnell helfen könnte.

Vielen Dank
Ulrike
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