Zwangsvollstreckung in die JVA?

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Sheridane
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#1

30.08.2006, 13:21

Hallo zusammen!

Und schon wieder ich ... :wink: :roll:

Eine Zwangsvollstreckung in die JVA ist zwar vermutlich möglich - bringt mir aber nicht wirklich was, oder? Dort hat er ja nix ... Aber ne eV kann ich trotzdem beantragen? :?:

Grüße
Manuela
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dundine
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#2

30.08.2006, 14:26

also wir hatten in der kanzlei schon erfolg mit pfändung von gefangenenbezügen. ein grundbetrag bleibt zwar für den schuldner unpfändbar als "einstieg ins leben", aber wenn er dort arbeitet, dann stehen die chancen gut, etwas zu erzielen. werden keine superbeträge sein, aber besser als nix....
Gast

#3

30.08.2006, 15:03

Wir haben zwar noch nicht in der JVA vollstreckt, haben aber eV-Antrag gestellt.
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Silke81
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#4

30.08.2006, 15:20

Also, ich würd auch ne Pfändung bei der JVA machen. Haben wir auch schon einige Male gemacht. Bringt zwar nicht allzuviel, aber ein wenig gelohnt hat es sich schon.
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evelyn m.
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#5

30.08.2006, 18:44

ist zu empfehlen, meine ich auch. ev kann funktionieren, aber ein wirkliches druckmittel ist das nicht, denn womit willst du dem schuldner drohen? haftbefehl beantragen, wenn er nicht abgibt, und verhaften lassen? ich als schuldner würde da doch lächeln... 8)
:wink:
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Gast

#6

31.08.2006, 08:22

Natürlich ist die eV-Abgabe an sich kein Druckmittel. Nur hatte sich unser Schuldner bis dato halt immer geweigert, die eV abzugeben und dann, nachdem er dann, wegen was auch immer im Bau war, hat er sich dann um seine Sachen gekümmert und die eV abgegeben. Allerdings verlief die Sache dann für uns eher negativ, weil kaum Einkommen (ist ja klar) und viele Gläubiger vor uns.
Anja66
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#7

31.08.2006, 09:43

also wir machen auch häufiger PÜ auf die Gefangenengelder. Bringt zwar nie die hohen monatlichen Beträge, aber besser als nix ist es allemal. Und zudem ein sicherer Drittschuldner :D
Wir benutzen dazu immer folgenden Text:
Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz zu bildendem und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückensgeld

LG
Anja
Gina

#8

01.09.2006, 17:02

Der Auftraggeber wird es euch danken, wenn auch nur Minimalbeträge einzuziehen sind. Je länger der Schuldner sitzt, um so besser ;)
hexchen
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#9

01.09.2006, 17:12

Dem kann ich nur zustimmen, habe gerade mit einer solchen Pfändung einen größeren Betrag beigetrieben, wenn auch in kleinen Schritten, aber jetzt ist alles zusammen :D .
Gast

#10

16.05.2008, 11:56

Wen trage ich denn bei der Pfändung als Drittschuldner ein? Direkt die JVA oder doch das Land? :schock Ich kann ZV einfach nicht ausstehen :fluch
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