Wie beantrage ich den Mahnbescheid in folgender Sache???

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Bärchen

#21

23.08.2006, 07:50

Also, wir hatten damals die komplette 1,3-Gebühr im MB geltend gemacht. Das ist auch so durchgegangen. Der Gegner hatte zwar Widerspruch eingelegt, aber im streitigen Verfahren haben wir es durchbekommen.

Und das mit, auf welche Kosten, Auslagen, HF, Zinsen der Gegner gezahlt hat, kann ich nur Folgendes sagen: Wenn der Schuldner eine Zahlung leistet, die genauso hoch ist, wie die HF, kann man davon ausgehen, dass er wirklich auch nur auf die HF zahlen möchte. Klar kann man eine Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB vornehmen. Oft ist es aber auch so, dass der Gegner die HF dann direkt an den Gläubiger bezahlt, dann ist ja auf alle Fälle klar, für was die Zahlung bestimmt ist.

Ich würde dem MB so machen, wie schon erwähnt:

Zinsen als Verzugsschaden
Mahngebühren
1,3 RA-Gebühr

Gruß Nina
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Pepsi
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#22

23.08.2006, 07:57

@Nina: och das muss gar nischt heißen, manche Schuldner zahlen auch komplett an den Gläubiger, samt Kosten etc..
Anton79
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#23

23.08.2006, 16:59

Besten Dank euch allen. ich werde nun folgendes in den mahnbescheid reinpacken. Zinsen als Verzugsschaden, Mahnkosten
und 1,3 RA-Gebühr für die Aufforderung.

hmm, wie trage ichdie 1,3 Gebühr ein? Unter Ziffer Katalognummer71? oder bezieht diese sich nur auf die hälftige Geschäftsgebühr? muss ich die 1,3 Geschäftsgebühr als nummer 71 geltendmachen oder verzugsschaden?
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Zonnie
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#24

23.08.2006, 21:25

Also grad erstmal im Internet geguckt wegen dem Vordruck. Hab da ja als Arbeitslose keinen Zugriff mehr drauf

Aber meines Erachtens schreibst du als Hauptforderung die Zinsen, laut dem Vordruck hier Katalog-Nr. 46, dann haben wir bei Auslagen des Antragstellers, Vordruck/Porto immer 0,55 € eingetragen.

Dann zu dem entscheidenden:

Du trägst bei Andere Nebenforderung selbstverständlich bei Mahnkosten die 7,50 (warens glaub ich) ein und dann steht da noch sonstige Nebenforderungen... Da trägst du 0,75 Gebühr gem. Nr. 2400 VV ein (weiß ja keiner, dass ihr nur ne 1,3 Gebühr genommen habt und somit höchstens 0,65 da eingetragen werden dürfen :wink: ). Und dann natürlich in dem Feld den Betrag.
Denn die hälfte der Gebühr ist anzurechnen gem. Vorb. 3 Ziffer 4 RVG.
http://www.anwaltverein.de/01/07/archiv ... =%22RVG%22

Seite 19(21) von 47 (so stehts da unten...)

Da stehts auch wegen dem Wert. Der ausgerechnete Zinsbetrag ist maßgebend.

Ich hoffe ich konnte helfen
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Seneca
Anton79
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#25

23.08.2006, 21:36

hallo zonnie!

hmm ich wollte eigentlich die ganze 1,3 gebühr als hauptforderung anmelden. weil ja die HF bezahltist. wieso würdestdu anrechnen?

bist du denn der meinung, dass die zinsen doch noch zur hauptforderung werden und ich deshalb die 1,3 geschäftsgebühr in höhe von 0,65 aus wert der zinsen anrechnen muss?
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Zonnie
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#26

23.08.2006, 21:46

naja ok, da könntest du recht haben, die ganze Hauptforderung ist bezahlt.... Jetzt wo du mich nochmal darauf hinweißt... Dann machst du

Hauptforderung:
Verzugszinsen, Katalognummer 46
Verzugsschaden (kompl. Rechnung), Katalognummer 71

Und dann halt nur nochmal die Mahngebühren bei andere Nebenforderungen.

Denke dass ist die Lösung.

Normalerweise müssten ja dann zwei Hauptforderungen bestehen, nämlich Zinsen und Verzugsschaden, also RA-Gebühren
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Gast

#27

23.08.2006, 21:55

Anton79 hat geschrieben:mich quält folgender Gedanke:

muss ich denn dann nicht doch noch die 1,3 geb. irgendwie anrechnen?

wenn es keine zinsen geben würde sondern nur die 1,3 geb. und die 900 € bezahlt sind, würde ich nichts anrechnen weil der gegenstand ein anderer ist.

aber wie ist es wenn die zinsen zur HF werden?
Ok, wenn ich das richtig sehe, werden die Zinsen zur Hauptforderung.

Bleibt also der Verzugsschaden:
Also ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob eine Anrechnung hier überhaupt erfolgen muß?! Ich würde nämlich auch die vollen 1,3 in den MB einbeziehen und nicht die reduzierte Variante.

Sollte eine Anrechnung allerdings doch erforderlich sein, müsstest Du den Verzugsschaden meiner Meinung nach wie folgt berechnen:

1,3 Verf. nach 900,00 €
abzgl. 0,65 Geb. nach 100,00 €
zzg. PET und USt
= Verzugsschaden
Zuletzt geändert von Gast am 23.08.2006, 22:12, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#28

23.08.2006, 21:59

Es geht doch jetzt um die Geltendmachung der vorgerichtlichen Kosten, oder? :duckrenn

Es ist zwar schon spät und ich kann zwar für nichts mehr garantieren, aber mir ist noch ein Gedanke durch den Kopf gegangen:

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, werden die RA-Kosten im Mahnverfahren doch durch das Gericht berechnet und entsprechend im Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid mit aufgenommen?! Ruf doch einfach bei Gericht an und frag bei einem Kostenbearbeiter nach, ob bei der Berechnung der RA-Gebühren im Mahnverfahren automatisch die vorgerichtliche Gebühr in Abzug gebracht wird oder nicht. Falls die Anrechnung durch das Gericht automatisch erfolgen sollte, müsstest Du meiner Meinung nach die vollen 1,3 als Nebenforderung aufnehmen... verstehste worauf ich hinaus will???
Anton79
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#29

23.08.2006, 22:42

hi brummer.

also ich werde die volle 1,3 beantragen als hauptforderung. ich werde berichten. aber dennoch kommt aus meinem inneren der ruf, dass die zinsen zur hauptforderung werden und deshalb eigentlich die anrechnung noch erfolgen müßte. im klage verfahren werden die zinsen ja zur hauptforderung wenn die HF bezahlt ist.

Ist das im mahnverfahren auch so?
refana87
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#30

24.08.2006, 07:59

Also ich würde sie anrechnen. Es ist ja eine und die selbe Angelegenheit.
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