Kann man vor Zustellung die Zwangsvollstreckung einleiten?

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Gast

#1

23.08.2006, 15:48

Hallo alle zusammen...

ich habe eine Frage. Kann man wenn ein Urteil verkündet wurde, aber noch nicht zugestellt! und die Zustellung wohl auch noch etwas dauert trotzdem die Zwangsvollstreckung einleiten? Und wenn ja, was muss ich dafür veranlassen?

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort :)

Liebe Grüße
Gast

#2

23.08.2006, 15:52

Du kannst die ZV nicht vorher einleiten.
Myszka
Forenfachkraft
Beiträge: 133
Registriert: 07.08.2006, 15:55
Wohnort: Köln

#3

23.08.2006, 15:58

Um zwangsvollstrecken zu können brauchst du

1. Titel
2. Klausel
3. Zustellung

Ohne Zustellung keine ZV

Schöne Grüße
Gast

#4

23.08.2006, 16:09

Ich hatte im Hinterkopf, dass man bei der Mobiliarvollstreckung auch den GV mit der Zustellung beauftragen kann. Oder verwechsle ich da jetzt völlig was? *hilfe* =)
Gast

#5

23.08.2006, 16:10

Vorherige Zwangsvollstreckung ist nicht möglich.
Gast

#6

23.08.2006, 16:13

Du brauchst für die ZV nen Titel. Es kann doch sein, daß die Gegenseite innerhalb der 2 Wochen zahlt.
Du kannst es versuchen, aber ich denke, daß der GV dir den Auftrag wieder zurückschicken wird.
Hab das noch nie gehört, daß man schon vorher nen Auftrag einreichen kann, obwohl man noch keinen Titel in den Händen hält.
Ich würde es nicht machen, ist doch unnötige Zeitverschwendung und zudem noch doppelter Aufwand.

Was sagen denn die anderen??????????
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#7

23.08.2006, 16:38

Man braucht auf jeden Fall den Titel! Und den ja auch als vollstreckbare Ausfertigung, ansonsten geht nix!
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#8

23.08.2006, 17:02

Hallo, du kannst auf jeden fall schon eine Vorpfändung ausbringen. Das geht!!! dafür must du keinen titel beifügen. Es reicht wenn ein Urteil verkündet worden ist. Die vorpfändung ist zulässig, siehe § 845 ZPO Baumbach Lauterbach

liebe grüße
Gast

#9

23.08.2006, 20:14

Hab mir gerade nochmal den § 845 ZPO durchgelesen, den Anton hier zitiert hat, der bezieht sich doch auf das vorläufige Zahlungsverbot bezgl. Arbeitseinkommen etc. oder täusche ich mich da jetzt??

Meiner Meinung nach kann man vorher keinen Zwangsvollstreckungsauftrag machen.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#10

23.08.2006, 20:35

hi, doch vorpfändung ist ja noch keine wirklich vollstreckungsmaßnahme, die auf die befriedigung geht. sie ist nur zur reinen sicherung. siehe § 845 ZPO Abs. 1 letzter Satz.

es muss ein titel in der welt sein. es bedarf noch keiner erteilung einer vollstreckbaren ausgfertzigung oder zustellung o.ä.
Antworten