Widerspruch, dann Erledigung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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Moschele11
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#1

27.05.2026, 16:52

Ihr Lieben,

momentan stehe ich etwas "auf dem Schlauch".


Gegner beantragt plötzlich einen Mahnbescheid gegen unserer Partei über 9.000,00 €. Wir legen Widerspruch ein. Der Anwalt der Gegenseite korrespondiert mit uns schriftlich nach erfolgtem Widerspruch. Sodann teilt er mit, dass er die Akte ablegt.

Wie würdet Ihr abrechnen? Nur eine 0,5 Gebühr 3307 aus 9.000,00, ? Allerdings hat ja nach dem WS Korrespondenz mit der Gegenseite stattgefunden. Was meint Ihr?

LG vom Moschele
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Adora Belle
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#2

27.05.2026, 17:16

Die 3307 fällt für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren an. Dazu gehört ggf auch Korrespondenz. Ist vergleichbar mit einer Erledigung im Klageverfahren, da hast Du auch nur die VG auf Beklagtenseite.
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Anahid
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#3

28.05.2026, 08:28

Für mich stellt sich eher die Frage: Wenn das Verfahren von der Gegenseite nicht weiterbetrieben wird, warum Euer Mandant auf den Kosten sitzen bleiben soll? :kopfkratz
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Adora Belle
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#4

28.05.2026, 08:41

Dafür fallen mir nun wieder eine Menge Gründe ein.
Moschele11
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#5

28.05.2026, 14:09

Ihr Lieben zusammen,

dankeschön für die Unterstützung!

LG vom Moschele
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