ZPO-Reform - Forderung aus Heilbehandlung

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Pitt
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#1

13.01.2026, 08:27

Kaum hat das Jahr angefangen, habe ich hier eine Osteopathie-Behandlung eines Heilpraktikers über 105,00 €, für die ein MB beantragt werden soll. Bislang habe ich immer "5 - Dienstleistungsvertrag" bei der Katalognummer genommen. Heilpraktiker gehören laut Gesetzesbegründung ausdrücklich zu der Berufsgruppe, deren Forderungen seit 01.01.2026 wertunabhängig vor dem LG landen. Jetzt frage ich mich, ob ich eine Monierung durch das Mahngericht oder später einen Hinweis durch das LG erhalte, weil sich aus dem MB-Formular dann nicht erkennen lässt, dass es sich um eine Heilbehandlung handelt. Von den anderen Nummern passt aber keine für Heilpraktiker/Physiotherapeuten/Osteopathen. Ich würde daher Katalognummer 99 nehmen und den Anspruch detaillierter beschreiben. Was meint ihr dazu?
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paralegal6
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#2

13.01.2026, 10:30

Würde Heilbehandlung irgendwo vermerken, denke da muss dann eine neue Katalignunmer her. Und händisch dann das Streitgericht ändern, denke da werden anfangs immer Nachfragen kommen
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legalspecialist
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#3

13.01.2026, 10:34

Ich schließe mich @paralegal an.
Aber es würde wahrscheinlich Sinn machen, wenn man die Forderung "manuell" detailliert vermerkt.
Gruß
Oli


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#4

13.01.2026, 10:49

Danke! Ich nehme dann Katalognummer 99 (sonstigen Anspruch) und schreibe "Forderung aus osteopathischer Behandlung durch Osteopath u. Heilpraktiker Max Mustermann" - Streitgericht ändere ich manuell.
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#5

13.01.2026, 10:57

Gib uns gerne mal ein Feedback zur Sache, v.a. bzgl. möglichem Streitgericht :)
Gruß
Oli


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#6

13.01.2026, 15:02

MB-Antrag ist raus, ich werde berichten.
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#7

16.01.2026, 07:48

Zwischenstand: MB wurde ohne Monierung so erlassen.
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#8

16.01.2026, 08:24

:yeah
Gruß
Oli


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Adora Belle
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#9

28.01.2026, 14:08

Kleiner Twist am Rande: Es besteht ja wegen der Landgerichtszuständigkeit Anwaltszwang. Bin gespannt, wie sich derartige Verfahren entwickeln. Für den Streitwert dürften wenige Kollegen bereit sein, zu RVG-Gebühren zum Landgericht zu gehen.
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#10

28.01.2026, 15:54

Der Gesetzgeber hat ja die streitwertunabhängige Zuständigkeit damit begründet, dass die Sachverhalte in diesem Bereich oft komplex sind und sachverständige Beurteilungen erforderlich sind. Das mag für viele Fälle zutreffen. Bei den Sachen, die ich hier auf den Tisch bekomme, geht es aber in der Regel um Selbstzahlerleistungen, wo man dann z. B. nach der Osteopathiebehandlung sagt: "Das zwickt hier immer noch, da zahl ich nix, weil es nicht geholfen hat." Ich würde mich nicht wundern, wenn diese Sache hier beim Landgericht landet, dieser Mandant geht nämlich aus Prinzip alles an Instanzen durch, was geht.
Problematisch ist auch, dass noch nicht ganz klar ist, was alles unter "Heilbehandlung" fällt. Da gibt es noch keinen klaren Katalog. Im Seminar konnte man z. B. nicht sagen, ob und in welchem das Einfrieren der Eizellen bei Kinderwunschbehandlungen unter Heilbehandlung fallen kann oder ob Schönheits-OP's darunter fallen (wie das Bleaching beim Zahnarzt oder das Lippen auf- und Falten wegspritzen beim Dermatologen).
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