Hallo Zusammen,
Folgendes:
Wir haben das Mahnverfahren eingeleitet; VB wurde erlassen. Der Schuldner hat verspätet Widerspruch gegen den MB eingelegt, daher: Wertung als Einspruch.
Das Verfahren wurde zum Streitgericht abgegeben.
MB-Antrag am 24.09.2024
MB an Schuldner zugestellt am 28.09.2024
VB-Antrag am 15.10.2024
Widerspruch gegen MB durch Schuldner eingelegt am 18.10.2024
VB an Schuldner zugestellt am 22.10.2024
Abgabe an Streitgericht am 24.10.2024
Zahlung durch Schuldner an uns am 05.11.2024 -> Forderung somit bis hierhin (Hauptforderung plus Zinsen und Kosten MB + VB) gezahlt und erledigt
Jetzt wurden wir vom Streitgericht zur Zahlung der Gerichtkosten (€ 420,00) aufgefordert.
Meine Frage: Was kann ich jetzt tun? Wir möchten natürlich die € 420,00 nicht zahlen und auch kein Verfahren mehr führen. Wie kriege ich jetzt die Kuh vom Eis und das Ganze beendet? Wer kann mir weiterhelfen?
Viele Grüße
Flora
Einspr. gegen VB, Abgabe an Streitgericht, danach Zahl. durch Schuldner
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2219
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: Rechtsfachwirt
- Software: RA-Micro
Wir handhaben derartige Fälle so: Zahlungsaufforderung mit Kopie der GK-Rechnung an den Schuldner und Hinweis, dass bei Nichtzahlung der weiteren Kosten das streitige Verfahren durchgeführt wird. Bislang haben die Schuldner immer gezahlt, sodass der Prozess vermieden werden konnte.
P.S. Die weiteren GK haben sich nun in die "Hauptforderung" gewandelt.
P.S. Die weiteren GK haben sich nun in die "Hauptforderung" gewandelt.
Gruß
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
Oli
Ich unterstütze Fellnasen - jede Unterstützung ist kostbar
First Step for a Better Life
Auch auf Facebook
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 490
- Registriert: 06.04.2009, 21:47
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Wohnort: Niederrhein
Ah, ok. Dann werde ich das so machen.
Aber - nur so zur Info - was passiert, wenn ich die GK jetzt NICHT zahle? Wenn ich jetzt einfach nichts mehr mache? Bin ich verpflichtet, die GK zu zahlen?
Und wie geht es weiter, wenn der Schuldner die GK auf unsere Aufforderung hin dann doch nicht zahlt?
Aber - nur so zur Info - was passiert, wenn ich die GK jetzt NICHT zahle? Wenn ich jetzt einfach nichts mehr mache? Bin ich verpflichtet, die GK zu zahlen?
Und wie geht es weiter, wenn der Schuldner die GK auf unsere Aufforderung hin dann doch nicht zahlt?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3821
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Nein, verpflichtet die GK zu zahlen ist man natürlich nicht. Ich weiss nur nicht, welche weiteren Kosten zu zahlen wären, soweit ich sehe, hat der Schuldner doch alles beglichen? Das mit GK als HF erschließt sich mir daher nicht. Ich würde die Sache als erledigt betrachten
Nach VB und Abgabe entsteht die 3.0-Gebühr mit Eingang beim Prozessgericht, § 6 GKG und wird, mangels Vorauszahlungspflicht, gegen denjenigen, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, in Soll gestellt. Bei der Gebühr wäre allerdings, sofern diese gezahlt wurde, noch die Mahngebühr KV 1100 GKG anzurechnen, so dass eigentlich nur 350,-- ( 420 ./. 70 ) anzufordern wären. Die Haftung des nunmehrigen Klägers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Schuldner hat erst nach Eingang beim Prozessgericht gezahlt, man könnte über die Erledigung der Hauptsache nachdenken und beantragen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Oder Schuldner zahlt freiwillig ( 1.0-Gebühr ) und ihr nehmt die Klage zurück, dann ermäßigen sich die Kosten auf 140,-- EUR.
Der Schuldner hat erst nach Eingang beim Prozessgericht gezahlt, man könnte über die Erledigung der Hauptsache nachdenken und beantragen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Oder Schuldner zahlt freiwillig ( 1.0-Gebühr ) und ihr nehmt die Klage zurück, dann ermäßigen sich die Kosten auf 140,-- EUR.
Nach VB und Abgabe entsteht die 3.0-Gebühr mit Eingang beim Prozessgericht, § 6 GKG und wird, mangels Vorauszahlungspflicht, gegen denjenigen, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, in Soll gestellt. Bei der Gebühr wäre allerdings, sofern diese gezahlt wurde, noch die Mahngebühr KV 1100 GKG anzurechnen, so dass eigentlich nur 350,-- ( 420 ./. 70 ) anzufordern wären. Die Haftung des nunmehrigen Klägers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Schuldner hat erst nach Eingang beim Prozessgericht gezahlt, man könnte über die Erledigung der Hauptsache nachdenken und beantragen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Oder Schuldner zahlt freiwillig ( 1.0-Gebühr ) und ihr nehmt die Klage zurück, dann ermäßigen sich die Kosten auf 140,-- EUR.
Der Schuldner hat erst nach Eingang beim Prozessgericht gezahlt, man könnte über die Erledigung der Hauptsache nachdenken und beantragen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Oder Schuldner zahlt freiwillig ( 1.0-Gebühr ) und ihr nehmt die Klage zurück, dann ermäßigen sich die Kosten auf 140,-- EUR.