Kann eine öffentliche Zustellung nachträglich für unwirksam erklärt werden?

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Pitt
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#11

15.04.2024, 16:29

@schebi: 1. Euer Mandant haftet nicht. Da stimmt der Begriff schlichtweg nicht, 2. Es ist nicht gesagt, dass ein Schaden eintritt, wenn es zu einer Verzögerung in der Zwangsvollstreckung kommen sollte, weil die Zustellung im Wege der Heilung nach § 189 ZPO bewirkt werden kann. Die Zwangsvollstreckung ist ja nicht ausgeschlossen, sie verzögert sich höchstens, ist ärgerlich, aber hierdurch tritt nicht zwingend ein Schaden beim Gläubiger ein. Die titulierten Zinsen laufen ja weiter, Zustellung hin oder her.
Zum Thema, dass das Gericht "selbst schuld" ist: Die Schuld des Gerichts ergibt sich für Dich woraus genau? Dass sich ein Sachverhalt im nachhinein anders darstellt, als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts? Eine gerichtliche Entscheidung hat also immer frei von Fehlern zu sein und darf nicht abgeändert werden, wenn sie einmal ergangen ist, auch wenn sich später herausstellt, dass ein Sachverhalt - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich anders ist, als er sich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung dargestellt hat? Wenn dem so wäre, könnte man sich alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sparen. Dann hätte man die päpstliche Unfehlbarkeit quasi auf die Justiz übertragen. An einer einmal ergangenen Entscheidung hat man sich zu halten. Basta.
Es gehört zum Grundgedanken des Rechtsstaats, dass dieser gerade nicht unfehlbar ist und der Bürger vor Fehlentscheidungen dadurch geschützt wird, dass ihm Rechtsbehelfe/Rechtsmittel an die Hand gegeben werden. Das mag im Einzelfall ärgerlich sein, andererseits kann es auch passieren, dass einer Eurer Mandanten mal Zustellungsempfänger ist.
Ich verstehe auch nicht, weshalb man immer alle theoretisch möglichen Vollstreckungsszenarien durchexerziert, statt einfach dem Verfahren und den Dingen ihren Lauf zu lassen.
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Adora Belle
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#12

15.04.2024, 17:02

Es ist egal wer schuld ist. Es ist auch egal ob Du das ungerecht findest.
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