§ 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

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indubioproreo
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#1

24.01.2023, 15:26

Hallo, ich brauche bitte eure Hilfe!

Unsere Mandantschaft hat mit der 1. Mahnung 40 € Mahnpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht, mit der 2. Mahnung nochmal 40 €, also insgesamt 80 €.

1. Frage: Kann man die Pauschale mehrfach geltend machen?

Den Rechnungsbetrag hat das gegnerische Unternehmen nicht bezahlt, jedoch 40 € Mahnpauschale + Zinsen auf die Mahnpauschale.

Nach außergerichtlicher Aufforderung wurde per Mahnbescheid die Hauptforderung geltend gemacht + 1x Mahnpauschale iHv. 40 € (unter Nr. 44).

Nunmehr befinden wir uns im streitigen Verfahren.

Gem. § 288 Abs. 5 BGB ist die Pauschale auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzurechnen.

Im Klageantrag zu 1) mache ich also lediglich die Hauptforderung geltend, im Klageantrag zu 2) die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die 40 € verschwinden also grundsätzlich, versteh ich das richtig?

Kann unsere Mandantschaft dann überhaupt keine Mahngebühren für den Mahnaufwand geltend machen, welche ich dann zu Klageantrag Ziff. 1 hinzufügen würde?

Und kann ich die 40 €, die sie bezahlt haben im streitigen Verfahren dann überhaupt mit der 40 € Mahnpauschale der 1. Mahnung aufrechnen? Wohl nicht oder?

Vielen Dank schonmal!!
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Anahid
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#2

24.01.2023, 15:53

1. Antwort: Nein!

Und ja, Du siehst richtig, dass die 40,00 € durch Eure vorgerichtliche Tätigkeit "verschwinden".

Ich setze in der Regel 10,00 € Mahnkosten an, wenn der Mandant mehrmals gemahnt hat. Da es nicht kriegsentscheidend ist und den Streitwert nicht erhöht, ist das absolut risikofrei. Mehr, als dass die nicht zugesprochen werden, kann auch nicht passieren, oder? ;-)
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indubioproreo
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#3

24.01.2023, 19:41

Super, vielen Dank für deine schnelle Antwort!! Ich werd einfach 10€ Mahngebühr ansetzen.

Hast du zufällig eine Entscheidung, dass man die 40€ nur einmal ansetzen kann?

Wenn die 40€ verschwinden und man nur einmal 40€ ansetzen darf, dann wär es für mich logisch, die bezahlten 40€ auf die Hauptforderung anzurechnen oder auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?
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Anahid
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#4

25.01.2023, 09:24

Die 40,00 € sind, wie Du selbst angegeben hast und wie es auch entsprechend im Gesetz steht, auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Das Gesetzt spricht außerdem von einer Pauschale und nicht davon, dass pro Mahnung die Pauschale angesetzt werden kann. Du kannst allerdings dann, wenn mehrere Rechnungen offen stehen, die Pauschale pro Rechnung ansetzen.
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#5

14.11.2023, 16:17

Anahid hat geschrieben:
25.01.2023, 09:24
(...)Du kannst allerdings dann, wenn mehrere Rechnungen offen stehen, die Pauschale pro Rechnung ansetzen.
Hallo Anahid, kleine Verständnisfrage zum obigen Satz:
Ich habe 3 Rechnungen aus einem Monat, nehmen wir Oktober diesen Jahres und mahne nun im November: Ich könnte nun für jede Rechung die MP von 40 € berechnen, also 120 EUR? Kann das sein?
Danke im Voraus!
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Anahid
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#6

20.11.2023, 12:29

Sorry, war unfallbedingt außer Gefecht gesetzt und ja....die Verzugspauschale kann pro Rechnung gefordert werden; bei 3 Rechnungen also 120,00 €.
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