Anerkenntnis oder Erledigung?

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Kaltforelle
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#1

22.09.2022, 17:10

Hallo!
bin mir nicht sicher, in welchem Bereich ich die Frage einstellen soll, deshalb mal hier:

Wegen Uneinigkeit bei einer Dienstleisterrechnung haben wir von einer Rechnung einen geringen Abzug vorgenommen. Die Gegenseite hat Mahnbescheidsantrag eingereicht, wir Widersprucheingelegt und die Sache ging tatsächlich vor Gericht.

Verfahren nach § 495 a ZPO.

Gegner Anspruchsbegründung (hat nur Versäumnisurteil bei Vorliegen der Voraussetzungen beantragt), wir Erwiderung, jeweils mit Zeugenbenennung und Beweisanträgen.
Neuer Schriftsatz der Gegenseite, verbunden mit Anschreiben des Gerichts zur "abschließenden Stellungnahme" und der Anregung, doch anzuerkennen, da ..... insbesondere Kosten unverhältnismäßig (Stimmt: Streitwert 100 Euro :patsch )

Blöde Sache, aber sie muss halt erledigt werden.

Wenn wir nun die geltend gemachte Hauptforderung inkl. Zinsen an den Gegenanwalt überweisen, brauche ich doch nicht förmlich anzuerkennen, sondern die Gegenseite muss für erledigt erklären, oder sehe ich das falsch? Klar, die Zahlung könnte als Anerkenntnis gewertet werden, ohne dass ich diese Worte zu Papier bringe (wobei ich mich dazu echt sträube, da Dienstleister so unangenehm), oder?

Wie sieht es dann aus mit der Terminsgebühr?

Nickligkeiten machen einem das Leben schwer :sad:


Habt noch einen schönen Tag,
Kaltforelle
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#2

22.09.2022, 18:57

Bei AU reduzieren sich die Gerichtskosten Nr. 1211 VV GKG auf 1,0, bei Erledigungserklärungen nur, wenn keine Kostenentscheidung durch das Gericht ergeht.
DKB
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#3

23.09.2022, 13:13

Oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung oder Kostenübernahmeerklärung folgt.
Kaltforelle
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#4

23.09.2022, 18:09

Hallo !
Die Reduzierung der GK bei AU ist mir klar - aber in diesem Fall zahle ich nicht nur die Geschäfts- sondern auch die Terminsgebühr.

Wenn wir nun die HF (meinetwegen auch mit den lächerlichen Zinsen) dem gegnerischen Anwalt überweisen und dem Gericht dies mitteilen und erklären, dass wir die Kosten übernehmen würde das bedeuten:

Rechtsstreit erledigt = 1 GK
Kostenübernahmeerklärung = Gericht muss keine Kostenentscheidung mehr treffen = lediglich Geschäftsgebühr, Auslagen?

So nach dem Motto:

Liebes Gericht: Der Rechtsstreit kann für erledigt erklärt werden, da HF bezahlt. Die Kosten des Rechtsstreits werden von uns übernommen.

Ich kann bei diesem Gegner das Wort "Anerkenntnis" der Forderung nicht aufs Papier bringen. Ich weiß nicht, ob das jemand versteht, wir zahlen ja nur notgedrungen, nicht aus Überzeugung, dass der Dienstleister Recht hat.


Grüße
Kaltforelle
Maximus
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#5

24.09.2022, 13:20

Aus meiner Sicht ist das ein Fall für den Chef, also soll der studierte doch entscheiden, was das richtige ist und ggf. mit dem Mandanten sprechen.
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#6

26.09.2022, 14:03

Kaltforelle hat geschrieben:
23.09.2022, 18:09
So nach dem Motto:

Liebes Gericht: Der Rechtsstreit kann für erledigt erklärt werden, da HF bezahlt. Die Kosten des Rechtsstreits werden von uns übernommen.
Genau so ist das zu machen. Wenn irgendwo auch nur ein Hauch von einem Anerkenntnis zu sehen ist, kann die Terminsgebühr - in voller Höhe - entstehen. Und wenn ich das hier richtig verstehe, ist das wohl das Letzte, was du willst.
Maximus hat geschrieben:
24.09.2022, 13:20
Aus meiner Sicht ist das ein Fall für den Chef, also soll der studierte doch entscheiden, was das richtige ist und ggf. mit dem Mandanten sprechen.
Mag sein, aber der/die ReNo kann das ruhig auch wissen. Mein Chef findet es immer toll, wenn ich ihm in solchen Sachen Vorschläge unterbreite.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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