Hinweispflicht bei außergerichtlichen Zahlungsaufforderung

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PuBi
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#1

18.04.2022, 15:06

Hallo an alle "Schlau-Füchse" da draußen :wink1 ,

habe von meinem Chef den Auftrag erhalten, unser "erstes außergerichtliches Aufforderungsschreiben" auf den aktuellen Stand zu bringen.

Mir stellt sich nun die Frage, wie weise ich den Schuldner ordnungsgemäß darauf hin, dass sich die durch den Verzug anfallenden Anwaltsgebühren nur für den Fall einer sofortigen Zahlung auf 0,5 belaufen und sich ansonsten auf 0,9 erhöhen?
Hat hier schon jemand einen "mustergültigen Standardsatz"?

Vielen Dank schon einmal vorab für Eure Hilfe!
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Katie
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#2

19.04.2022, 14:17

Hallo,
bei uns macht das RA Micro automatisch. Da steht dann Folgendes:
"Hinweis: Für den Fall des Begleichens der Forderung und Nebenforderungen readuzieren sich die Kosten auf X € (das rechnet RAM dann schon aus)"
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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salia81
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#3

06.06.2022, 10:50

Muss ich tatsächlich jetzt immer diese neuen verminderten Gebühren bei Zahlungsaufforderungen berücksichtigen?

Wir haben Mandanten, von denen wir regelmäßig beauftragt werden, die offenen Forderungen einzutreiben. Ob diese bestritten sind oder nicht, weiß ich in der Regel nicht. Einige wenige Schuldner zahlen auf unsere Aufforderung hin, obwohl sie auf die Zahlungsaufforderungen der Mandantschaft vorher nicht reagiert haben, andere reagieren gar nicht. Andere legen dann gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch ein.
Bisher haben wir die übliche 1,3 Geschäftsgebühr im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben geltend gemacht. Kann ich das jetzt nicht mehr?

Ich finde dieses "Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht" nicht so ganz klar. Heißt das, ich kann die 1,3 Gebühr doch wieder geltend machen, wenn die Forderung bestritten ist? Mache ich jetzt immer die 0,9 Gebühr geltend, wenn ich davon ausgehe, dass der Schuldner nicht bezahlt und verweise auf die mögliche geringere Gebühr bei sofortiger Zahlung?
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Anahid
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#4

14.06.2022, 15:42

Wenn der Gegner bei Eurem Mandanten nicht reagiert hat, ist die Forderung nicht bestritten. Zum Bestreiten gehört immer eine Reaktion des Gegners. Wenn er auf Eure Aufforderung zahlt, dann darf lediglich die 0,9 Gebühr gefordert werden. Ich finde das wirklich bedenklich, dass es seit dem 01.10.2021 eine Gesetzesänderung gibt, um die Ihr Euch 8 Monate später immer noch einen Teufel schert und eine 1,3 Gebühr geltend macht. :augenreib
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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