Gebührenanrechnung im MB - irgendwas läuft schief...

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Estefania Colonia
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#1

24.11.2021, 14:50

Nach gefühlten 20 Jahren (!!!) versuche ich grade, einen Mahnbescheid online zu erstellen.

Vor unserer (Inkassobüro) Beauftragung war ein RA mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren beauftragt. Dieser hat, bei einer HF von 1.066 Euro, zutreffend seine Gebühren iHv 185,10 Euro dem GL in Rechnung gestellt, welche der GL natürlich im MB mit aufgenommen haben möchte.

Nun geht es um unsere Gebühren: Uns entsteht grundsätzlich eine 1,0 Gebühr iHv 127,00 Euro für das Mahnverfahren, auf welche ich jedoch 0,65 Gebühren (=82,55 Euro) aus der außergerichtlichen Tätigkeit anrechnen muss. Es bleibt also eine 0,35 Gebühr = 44,45 Euro zzgl. Auslagenpauschale.

Und hier mein Problem: Wie kriege ich das in den Online-Antrag eingetragen??? Ich gebe bei den NF die vorgerichtlichen RA-Kosten an, gebe ganz unten in der Eingabemaske den Anrechnungsbetrag ein und das Programm meckert immer, dass dieser Anrechnungsbetrag zu niedrig ist. Zudem ist mir nicht klar, wo ich unsere Gebühr für das Mahnverfahren eingebe. Bei den NF? Ansonsten gibt es nur die Möglichkeit, diese unter einem Punkt zu erfassen, der sinngemäß bedeutet, dass wir diese Kosten mit dem GL vereinbart haben - was aber nicht stimmt sondern diese ergeben sich aus dem Kostenrecht.

Kann jemand helfen?
sanvic
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#2

25.11.2021, 10:16

Nach der Eingabe der Nebenforderungen kommt der Abschnitt "Prozessbevollmächtigter Vergütung". Da trag ich die Gebühr für den Mahnbescheid an.
Estefania Colonia
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#3

26.11.2021, 09:42

Wenn man zuvor bei der Art des Bevollmächtigten "registrierter Inkassodienstleister" auswählt (statt Rechtsanwalt), dann erscheinen im weiteren Fenster nur die Auwahlmöglichkeiten a) ich verzichte auf die Vergütung und b) folgende Gebühren habe ich, abweichend vom RVG, mit dem Antragsteller vereinbart. Die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren anzuhaken (wie es bei der Eingabemaske für Anwälte möglich ist) gibt es nicht. Darum meine Frage.
sanvic
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#4

26.11.2021, 11:49

das passt schon so mit "abweichend vom RVG"
Wir beziehen uns ja auf § 13 e RDG analog RVG...
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