EILT BISSLE: Erbschaftsausschlagung bei laufendem ...

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
crazybiker
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 29.06.2005, 13:32
Software: MandantWin

#1

27.10.2005, 11:02

....Insolvenzverfahren bzw. bei Sozialhilfeempfänger;
Hallo Forum, vielleicht erinnert sich jemand an die genauere Fundstelle - ich weiß nur noch NJW aber nix Jahrgang pp - bzgl. einer obergerichtlichen Entscheidung, wonach der Sozialhilfeempfänger (?) selbstverständlich SELBST entscheiden kann, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, wenngleich durch die Ausschlagung die öffentliche Kasse leer ausgeht.
Das ist nämlich genau mein Fall, nur daß der Sozialheimer hier ein Insolventer ist. Vielleicht kann mir jemand kurz die Fundstelle oder wenigstens das Jahr nennen;
Falls jemand was weiß, schon jetzt Danke, wenn nicht, macht auch nix,
c-biker
Johannsen
Forenfachkraft
Beiträge: 128
Registriert: 30.05.2005, 16:22

#2

27.10.2005, 16:16

Ne Entscheidung habe ich auf die Schnelle nicht gefunden, aber im MüKo-BGB-Kommentar steht:

(Rdnr 2 zu § 1945)

Dass die Ausschlagung durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig sein soll, wenn dadurch der Zugriff des Sozialhilfeträgers vermieden werden soll, erscheine zweifelhaft, solange das Gesetz die Entscheidung über Ausschlagung oder Annahme dem Sozialhilfeempfänger überlasse und keine Überleitung dieses Rechts auf den Sozialhilfeträger ermögliche.

(Rdnr. 14 zu § 1942)

Die Ausschlagung sei in das freie Belieben des Erben gestellt. Solange die Erbschaft noch ausschlagbar sei, gehöre der Nachlass noch nicht zur Haftungsgrundlage für die Eigengläubiger des Erben. ...
Auch der Sozialhilfeträger, der dem Erben Leistungen gewährt habe, könne nicht durch eine Anspruchsüberleitung das Ausschlagungsrecht (um nach § 2306 Abs. 1 S. 2 zu einem Pflichtteilsanspruch zu kommen) erlangen. Die Ausschlagung durch den Erben verwehre dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf den Erbteil.
crazybiker
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 29.06.2005, 13:32
Software: MandantWin

#3

27.10.2005, 16:20

Danke RPfl Johannsen, Abs. 2 deckt sich mit einer mittlerweile entdeckten Fundstelle im Netzwerk deutscher Erbrechtspezialisten, wonach in analoger Anwendung eines Urteils im Hinblick auf Sozialhilfe im Kern ausgeführt wird, daß es sich bei der Erbschaft ja nicht um eine Unterhaltsleistung handele und deshalb auch - wenn zu Lasten vom Amt - ausgeschlagen werden könne.

Vielen Dank nochmal
Antworten