Forderung gegen Nachlass - hinterlegter Betrag

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Aelizia
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#1

14.06.2013, 14:38

Hallo zusammen :wink1

Ich habe hier eine nicht titulierte Forderung gegen eine Schuldnerin, die verstorben ist.
Alle Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Beim AG ist ein Betrag hinterlegt.
Einen Nachlasspfleger gibt es nicht.

Weiß jemand, was ich nun tun muss, um an das hinterlegte Geld zu kommen? Oder muss die Forderung erst tituliert werden? Wenn ja, wie?

lg
aelizia
Jupp03/11

#2

14.06.2013, 14:42

Um was für eine Summe geht es denn, wenn man fragen darf? Was ist Hintergrund der Hinterlegung?
Aelizia
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#3

14.06.2013, 14:56

Summe: 250,00 €

Der Betrag wurde vom Betreuer hinterlegt, weil Betreuung beendet und Guthaben vorhanden war.

Allerdings soll es lt. Schreiben des Betreuers 'erhebliche Forderungen von Gläubigern' geben, denen die 'kleinere hinterlegte Summe' beim Nachlassgericht entgegensteht.
Jupp03/11

#4

14.06.2013, 15:14

Da würde ich keinen Cent mehr reinstecken.
Aelizia
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#5

14.06.2013, 15:29

Das dachte ich mir schon, dass man die Forderung nicht mal eben so aus dem hinterlegten Betrag gezahlt bekommt.

Sehe ich das richtig, dass erst ein Nachlasspfleger eingesetzt werden müsste und die Forderung dann hätte tituliert werden müssen?

Muss der Mandantschaft ja irgendwie erklären, dass ich die Akte abschließe, weil's nicht lohnt.
Jupp03/11

#6

14.06.2013, 15:41

Aelizia hat geschrieben:Das dachte ich mir schon, dass man die Forderung nicht mal eben so aus dem hinterlegten Betrag gezahlt bekommt.

Sehe ich das richtig, dass erst ein Nachlasspfleger eingesetzt werden müsste und die Forderung dann hätte tituliert werden müssen?

in aller Regel wäre dem so.

Muss der Mandantschaft ja irgendwie erklären, dass ich die Akte abschließe, weil's nicht lohnt.
Aelizia
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#7

14.06.2013, 16:06

:thx

für die hilfe jupp!
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Js123
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#8

09.11.2018, 10:06

Hallo zusammen,

noch mal wegen obigem Fall: Wie müsste ich denn verfahren, wenn es einen Nachlasspfleger gibt. Unsere Forderung verjährt am 31.12.2018 und der Nachlasspfleger kann uns immer noch nicht sagen, ob wir überhaupt Zahlungen erhalten.
Wenn ich die Forderung titulieren lassen möchte, müsste ich dann als Schuldner den Nachlasspfleger angeben? Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das einfach so geht..
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Feldhamster
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#9

09.11.2018, 14:17

Schuldner sind die Erben. Diese erben bekanntlich nicht nur Vermögen, sondern auch Forderungen gegen den Erblasser.
Wie allerdings zu verfahren ist, wenn (noch) keine Erben bekannt sind, weiß ich nicht.

Um Kosten für eine Titulierung zu vermeiden:
Schon mal drüber nachgedacht, den Nachlasspfleger um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bitten? Ich weiß nicht, ob das geht, aber prüfen könnte man das mal...
...
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#10

12.11.2018, 16:13

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und somit nicht Partei kraft Amtes.
Feldhamster hat geschrieben:
09.11.2018, 14:17

Um Kosten für eine Titulierung zu vermeiden:
Schon mal drüber nachgedacht, den Nachlasspfleger um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bitten? Ich weiß nicht, ob das geht, aber prüfen könnte man das mal...
Interessanter Gedanke. Womöglich könnte eine nachlassgerichtliche Genehmigung nach §1812 BGB erforderlich sein, jedoch habe ich zu dieser Frage nichts gefunden. Weshalb ich dies nicht zwingend bejahen wollen würde.
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