Erdbeerliiiebe hat geschrieben:
ich würde eher Nr. 37 der ungerechtfertigten Bereicherung nehmen
Aber Voraussetzung der ungerechtfertigten Bereicherung ist ja das Nichtvorhanden-sein eines Rechtsgrundes (vgl. § 812 I BGB), ist euer Mandant denn wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, dieser also nichtig?
Wenn die Gegenseite ein defektes Teil geliefert hat, greift mE § 537 BGB.
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln hat geschrieben:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wenn euer Mandant gem. Nr. 2
wirksam vom KV zurückgetreten ist, ist hier als Anspruchsgrundlage mE die Nr. 37 der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben. Um gem. Nr. 2 vom KV zurückzutreten, müsste euer Mandant allerdings der Gegenseite im Vorfeld die Möglichkeit der Nacherfüllung eingeräumt haben.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung hat geschrieben:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Anspruchsgrundlage des Schadensersatzes halte ich hier für nicht einschlägig.