Widerspruch nur per Fax?

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Myszka
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#1

11.08.2006, 13:53

Hallo nochmal?

Reicht es aus wenn ich den Widerspruch NUR per Fax rausschicke oder wollen die Mahngerichte diese im Original haben?

Weiß das einer zufällig?

Danke
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Pepsi
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#2

11.08.2006, 13:59

weiß jetzt nicht direkt zum Widerspruch, aber normalerweise müssen ALLE Schriftsätze auch per Post zum Gericht.. das Fax ist ja nur zur Fristwahrung... aber warum, schick ihn doch einfach hinterher..
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melly
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#3

11.08.2006, 14:03

hallo!

ich habe mal den fall gehabt, dass die rechtspflegerin unbedingt noch das "original" per post haben wollte, da da auch die Unterschrift drauf ist. Beim faxen kommt es ja sozusagen nur als Kopie an.

ach, einfach nicht lange fackeln, faxen und danach ab zur Post damit.
Myszka
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#4

11.08.2006, 14:07

Mach ich sonst auch immer, wollte aber - wenn es gehen würde - das kopieren, Portokosten und Zeit sparen.

Ist doch lästig alles immer doppelt raus.

Ich weiß ich weiß, der kann mit der Gerichtspost versandt werden, dieser wurde aber von der Mandantin selbt ausgefüllt, wir haben sie nur beraten, also darf man das nicht per Gerichtspost schicken, oder?

Na ja, dann schicke ich es halt noch mit der Post weg!
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Pepsi
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#5

11.08.2006, 14:07

jo sag ich doch
Myszka
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#6

11.08.2006, 14:10

Ok Ok :D
Johannsen
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#7

11.08.2006, 17:48

E ist sogar zulässig, Schriftsätze mit einer eingescannten Unterschrift zu versenden (sog. "Computerfax"):

In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein gerichtliches Faxgerät gesandt werden (sog. „Computerfax“).

gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte GmS-OGB, Beschluß vom 05.04.00 - GmS-OGB 1/98, NJW 00, 2340

Dabei muss man als Absender nur aufpassen, dass die eingescannte Unterschrift nicht in falsche Hände gerät.

Generell gilt:
Eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist, ohne daß das Original nachgereicht werden müßte (GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr 1).


Das Faxen von allem möglichen nicht fristgebundenen Fristsätzen ist jedenfalls in letzter Zeit ein ganz schöne Unsitte geworden.
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Jennifer
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#8

11.08.2006, 19:50

Also wir schicken auch immer noch das Original per Post hinterher, eben wegen der Originalunterschrift.
Liebe Grüße :)
Jennifer

:yeah
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wifey
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#9

11.08.2006, 20:16

Johannsen, eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich? Das wundert mich jetzt. :o
Und wie wir jetzt gelernt haben, muss das Original nicht "nachgeliefert" werden. Wissen das aber auch die Gerichte?! :evil:
Viele Grüße

ich
Johannsen
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#10

12.08.2006, 08:44

wifey hat geschrieben:Johannsen, eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich? Das wundert mich jetzt. :o
Faxe haben keine elektronische Signatur

wifey hat geschrieben: Wissen das aber auch die Gerichte?! :evil:
Schlimmstenfalls muss man ihnen das Wissen beibringen :D
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