HILFE - Kompliziertes Mahnverfahren

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Rehlein87

#11

08.04.2016, 09:35

Also nochmal, wir haben MB erhoben über EUR 1.205. Dann Zahlung Schuldner über EUR 600. Dann Rücknahme des Antrags über diese EUR 600, weil das Gericht es so angefordert hat bzw. das Gericht hat gesagt, wir müssen den Antrag i. H. der Zahlung zurücknehmen, weil wir das Mahnverfahren über EUR 1.205 eingeleitet haben, obwohl der Schuldner schon EUR 600 bezahlt hat, ganz gleich ob wir das bei Antragstellung wussten oder nicht.
Dann kam der VB wie oben schon beschrieben.
Also müsste ja eigentlich der Antragsgegner seinen Teil-Widerspruch i. H. v. EUR 600 zurücknehmen oder? Und dann könnte über den Rest noch ein Teil-VB erlassen werden.
Aber warum sollte das der Antragsgegner einfach so machen, er hat ja bisher auch auf keines unserer Schreiben reagiert.
samsara
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#12

08.04.2016, 10:24

Wurde die Zahlung geleistet, bevor Ihr den Mahnbescheid beantragt habt?
Rehlein87

#13

08.04.2016, 10:29

Ja nur hat der Mandant verplant, uns das rechtzeitig zu sagen.
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#14

08.04.2016, 10:41

Ok. Dann war die Rücknahme natürlich richtig. Nachdem der Schuldner dann auch noch wg. der Zahlung Widerspruch eingelegt hat, verbleiben von diesem Titel tatsächlich nur EU 5,00. Über welchen Betrag hast Du denn vollstreckt?
Rehlein87

#15

08.04.2016, 10:53

Ja das ist das Problem. Ich habe die Zahlung des Schuldners im Foko eingebucht. Sodann habe ich über den Restbetrag EUR 605 vollstreckt. War ja wie gesagt Quatsch, da das ja nicht stimmt, weil der VB ja nur noch in Höhe von EUR 5 besteht. Und dadurch sind ja jetzt die ZV-Gebühr + GVZ Kosten angefallen. Nur was mache ich jetzt damit?
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#16

08.04.2016, 11:17

Wenn ich kurz zusammenfasse, wurde aber zumindest über 5,- EUR rechtmäßig vollstreckt, richtig? Die GVZ-Kosten bleiben dann stehen (die sind doch eh streitwertunabhängig, oder?) und die ZV-Gebühr würde ich dann entsprechend auf 5,- EUR Gegenstandswert reduzieren.

Über den widersprochenen Teil von 600,- EUR müsste das streitige Verfahren durchgeführt werden.


Andere Frage: Was soll denn jetzt überhaupt noch passieren? Die ZV war ja vermutlich fruchtlos...?
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Rehlein87

#17

08.04.2016, 11:21

Ja genau. Ja die GVZ-Kosten schon, aber die ZV-Gebühr nicht.
Also gut dann bleibt nur, den Anspruch hinsichtlich des widersprochenen Teils zu begründen.
Oder eine Aufforderung an den Schuldner, den Widerspruch zurückzunehmen und ihm Gelegenheit zur Zahlung geben.
Nur dürfte ich dann bei dieser Zahlungsaufforderung auch diese Kosten dazu nehmen (also GVZ + ZV-Gebühr)?

Ja die ZV war fruchtlos, bzw. kam die Mitteilung, dass der Schuldner verzogen ist. Jedoch liegt die neue Anschrift vor. Und was soll ich dann jetzt machen?
Laguna
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#18

08.04.2016, 13:10

[quote="Rehlein87"]Ja nur das Problem ist, das Gericht hat uns ja angeschrieben, dass wir den Antrag zurücknehmen sollen, was wir wie gesagt daraufhin gemacht haben.[/quote]


Dann würde ich es mithilfe des Gerichtsschreibens versuchen, die Rücknahme zurückzunehmen. Mit der Begründung, dass ihr den Antrag diesbezüglich zurückgenommen habt, weil es das Gericht so wollte, obwohl dies nicht korrekt war. Das wäre erstmal die kostengünstigste Variante. Mehr als ablehnen kann das Gericht das nicht.

Über welchen Betrag wurde die ZV eingeleitet?
Rehlein87

#19

08.04.2016, 14:20

Ja irrtümlich ja über die EUR 605, obwohl eigentlich nur über die EUR 5 hätte vollstreckt werden dürfen.
Aber das ist jetzt sowieso unerheblich, da der Auftrag zurückkam, da der Schuldner ja verzogen war.
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#20

08.04.2016, 14:44

Also nochmal: Ihr habt über 600 zurückgenommen wegen der Zahlung. Danach oder gleichzeitig kam der Widerspruch, der sich dann nur noch gegen den übrigen Teil richten konnte. Aus diesem Grund ist ja aber der Widerspruch unbegründet, d.h. im streitigen Verfahren müsstet ihr diesen Restanspruch durchsetzen können. Theoretisch. :mrgreen:
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