Antragsgegner beantragt streitiges Verfahren nachWiderspruch

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buschi
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#11

14.02.2012, 17:34

Hab ich nicht so ganz verstanden cjdenver. Muss ich einen MB immer zurücknehmen, wenn er nicht weiter verfolgt werden soll. Was ist, wenn der Sch. nach MB-Zustellung die gesamte Fo. + MB-Kosten bezahlt hat? So einen Fall habe ich grad.
Jupp03/11

#12

14.02.2012, 17:48

Dann ist der MB selbstverständlich nicht zurückzunehmen. Die Aussage von Cjdenver ist zu pauschal.
cjdenver
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#13

14.02.2012, 18:05

okay...
cjdenver hat geschrieben:drum merke: wer als antragsteller einen MB nicht weiterverfolgen will, gegen den widerspruch eingelegt wurde, sollte diesen lieber zurücknehmen, sonst kommt später (und wenn die gegenseite clever ist) das böse erwachen.
sorry für die verwirrung, wenn der schuldner gezahlt hatte dann gilt dies natürlich nicht.

;)
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kratzbaum
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#14

29.01.2016, 15:17

Ich habe mal eine Frage:

Wenn der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat und die Sache dem Streitgericht vorliegt, kann doch der Antragssteller das Mahnverfahren noch zurücknehmen, oder? Muss der Antragssteller dann bereits die volle 1,3 Verfahrensgebühr dem Antragsgegner erstatten?

Wenn der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat und die Sache dem Streitgericht vorliegt und der Antragssteller keinen Antrag stellt und sich nicht rührt, wann ergeht das klageabweisende Urteil? Doch nicht, bevor Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 697 Abs. 3 ZPO) gestellt wurde, oder?

Danke!
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Liesel
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#15

29.01.2016, 16:03

Mit dem Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens ensteht die 1,3 VG nach 3100.

Wenn die Sache beim Streitgericht anhängig ist, setzt das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Anspruchsbegründung. Geht diese innerhalb der gesetzen Frist nicht ein, wird die Klage abgewiesen mit der entsprechenden Kostenfolge.
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#16

04.02.2016, 17:32

Liesel hat geschrieben:Mit dem Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens ensteht die 1,3 VG nach 3100.

Wenn die Sache beim Streitgericht anhängig ist, setzt das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Anspruchsbegründung. Geht diese innerhalb der gesetzen Frist nicht ein, wird die Klage abgewiesen mit der entsprechenden Kostenfolge.

Sicher? Die erste Frist setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dass die Klage dann abgewiesen wird, da dieses Schreiben nicht zugestellt wird. Außerdem ist § 697 Abs. 3 ZPO zu beachten. M.E. müsste erst ein Antrag zum Termin auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Der Vorsitzende setzt dann eine Frist. Erst wenn diese Frist nicht eingehalten wird, könnte m.E. ein klageabweisendes Urteil ergehen.

Kann das so jemand bestätigen?
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Liesel
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#17

04.02.2016, 17:45

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