Hallo zusammen,
ich stehe auf dem Schlauch und hoffe, mir kann hier mal wieder geholfen werden:
Unser Mandant ist Gläubiger. Wir haben für ihn einen Mahnbescheid beantragt und beim Gericht eingereicht.
Kurz darauf haben wir dann die Kostenrechnung des Mahngerichts erhalten, auf der mitgeteilt wird, wann der Mahnbescheidsantrag dort eingegangen ist. Weiter findet man auf dieser Kostenrechnung die Höhe der Gerichtsgebühr als Zahlbetrag.
Meine Frage dreht sich jetzt um den folgenden Posten: Auf der Kostenrechnung sind auch die Rechtsanwalts/-beistandskosten angegeben. Die Gebühr für das Mahnverfahren ist ja die Nr. 3305 VV RVG. Ich kann jedoch die Gebühr, die auf dieser Kostenrechnung angegeben ist, überhaupt nicht nachvollziehen. Das sieht so aus:
Der Wert der Hauptforderung beträgt € 3.544,60
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) € 170,10
Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) € 20,00
19 % Umsatzsteuer € 36,12
Gesamt € 226,22
Wie kommt man auf die Gebühr nach Nr. 3305 in Höhe von € 170,10, wenn doch der Gegenstandswert € 3.544,60 beträgt.
Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen?
Kostenrechnung des Mahngerichts
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In welcher Höhe macht ihr außergerichtliche RA-Gebühren geltend?
Ich habe schon geahnt, dass das etwas damit zu tun haben könnte.
Unser außergerichtlicher Gegenstandswert beträgt ebenfalls € 3.544,60. Und es sieht so aus, als wäre auch eine Anrechnung im MB erfolgt.
Im MB steht:
Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit: € 97,46
Gegenstandswert vorger. Tätigkeit: € 3.544,60
Auf die Verfahrensgebühr Nr. 3305 ist anzurechnen: 81,90
Das hat also etwas damit zu tun?
Unser außergerichtlicher Gegenstandswert beträgt ebenfalls € 3.544,60. Und es sieht so aus, als wäre auch eine Anrechnung im MB erfolgt.
Im MB steht:
Anwaltsvergütung vorger. Tätigkeit: € 97,46
Gegenstandswert vorger. Tätigkeit: € 3.544,60
Auf die Verfahrensgebühr Nr. 3305 ist anzurechnen: 81,90
Das hat also etwas damit zu tun?
- Liesel
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Da kann aber irgendwas nicht stimmen.
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Hat sicher was mit der Anrechnung zu tun. Die Zahlen kommen mir nur etwas merkwürdig vor. Wichtig ist, in welcher Höhe ihr die außergerichtlichen Gebühren tituliert!?
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Wurde eventuell schon ein Teil der vorgerichtlichen Gebühren durch die Gegenseite ausgeglichen.
Ansonsten ist die Berechnung nicht nachvollziehbar. Die 1,3 GeschG aus dem Wert beträgt bereits 327,60 Euro.
Ansonsten ist die Berechnung nicht nachvollziehbar. Die 1,3 GeschG aus dem Wert beträgt bereits 327,60 Euro.
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