Hallöchen,
ich schieb das Thema mal wieder hoch, da ich mit der Suchfunktion nichts gefunden haben und ich irgendwie Tomaten auf den Augen habe... Ich find den Button für die Erstellung eines eigenen Beitrages nicht.....
Folgendes Problem:
Ich haben in einesm PfüB Arbeitseinkommen und Witwenrente gepfändet und die Zusammenrechnung beantragt.
Der Arbeitgeber teilte mit, dass das Einkommen nicht pfändbar sei.
Ich habe zwischenzeitlich auch die Auskunft der DRV erhalten. Nach der Zusammenrechnung ergibt sich ein pfändbarer Betrag.
Nun habe ich den Arbeitgeber aufgefordert, rückwirkend ab Pfändung den pfändbaren Betrag nachzuzahlen, da ich der Meinung bin, dass dieser zur Zahlung verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber reagiert nun nicht. Bevor ich ein Drittschuldnerklage veranlasse, wollt ich noch einmal sichergehen, dass der Arbeitgeber auch für rückwirkend (also ab Pfändung) zur Zahlung verpflichtet ist, auch wenn der Lohn schon an den Schuldner ausgezahlt wurde. ..... Ich finde nur nichts........
Zur Prüfung der weiteren pfändbaren Beträge habe ich den Arbeitgeber zudem aufgefordert, auch die Lohnabrechnungen zu übersenden. Auch das tut er nicht......
Hilfe Was kann ich tun??????????????
Pfändung zweier Einkommen
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Was steht denn in deinem Pfüb, von wo der pfändbare Betrag entnommen werden soll?
Ansonsten hilft wahrscheinlich nur eine Drittschuldnerklage.
Ansonsten hilft wahrscheinlich nur eine Drittschuldnerklage.
Guten Morgen
Also im PfüB steht: .."Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen".
Ich glaube, damit hat sich meine Frage wohl erledigt und ich werde es dann bei der Rentenversicherung versuchen...
Zur Berechnung brauch ich ja die Lohnzettel, die ich mitgepfändet habe. Dann werde ich wohl meinen Herausgabeanspruch bei der Schuldnerin geltend machen, wenn der Arbeitgeber nicht will.
Danke für den Denkanstoß
Also im PfüB steht: .."Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen".
Ich glaube, damit hat sich meine Frage wohl erledigt und ich werde es dann bei der Rentenversicherung versuchen...
Zur Berechnung brauch ich ja die Lohnzettel, die ich mitgepfändet habe. Dann werde ich wohl meinen Herausgabeanspruch bei der Schuldnerin geltend machen, wenn der Arbeitgeber nicht will.
Danke für den Denkanstoß
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]