Zustellurkunde MB Buchstabenfehler / VB gültig?

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Jupp03/11

#21

11.09.2015, 20:00

DanielSmith hat geschrieben::D die Gerichtsakte liegt beim AG, LG und landet dann irgendwann bei uns :D mehr kann man nicht tun :/

Und falls es ein zweiseitiger Aktenausdruck ist, dann habe ich diesen ja vorliegen :D
:lolaway genau und nichts gemacht. :lolaway
DanielSmith
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#22

11.09.2015, 20:00

Es geht hier um einen handschriftlich vermerkten Buchstaben zuviel in der ZU..... verstehe eben nicht das dies so ein Drama produzieren kann.... :D :D :D ohjeee
DanielSmith
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#23

11.09.2015, 20:02

was soll man den tun..., neu zustellen wäre ne Katastrophe, praktisch ein Schuldeingeständnis zu 189 ZPO
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Laska
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#24

11.09.2015, 20:06

DanielSmith hat geschrieben:Du meinst nochmal zustellen @ Laska
Jetzt wird es wohl zu spät sein.^^

Zitat aus der von mir verlinkten Seite:
Die o.g. Entscheidung gilt auch nach dem neuen Zustellungsrecht fort (vgl. Goebel, PA 6/ 02, 85; VE 7/02, 101). Die bisher in § 191 ZPO a.F. enthaltenen Regelungen zum Inhalt der Zustellungsurkunde befinden sich nun in § 182 ZPO n.F. Die Frage, ob und wann eine Heilung von Zustellungsmängeln in Betracht kommt, findet sich nun in § 189 ZPO. Die Rechtsprechung hat schon bisher angenommen, dass das Fehlen einer der Bestandteile des § 191 ZPO a.F. (182 ZPO n.F.) zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (BGH NJW 90, 176). Eine Unwirksamkeit kann aber entfallen, wenn sich aus dem Zusammenhang die richtige Zustellung ergibt, etwa der Empfänger sich ohne jeden Zweifel über die Person, für die die Zustellung erfolgt, im Klaren war (BGH LM § 191 ZPO Nr. 2).

Nach dem neuen Zustellungsrecht kommt gemäß § 189 ZPO n.F. allerdings eine Heilung des Zustellungsmangels in Betracht, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, auch wenn durch die Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Das Schriftstück gilt dann aber erst mit dem Datum des nachweisbaren Zugangs als zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist. Reagiert der Schuldner allerdings etwa erst auf einen Vollstreckungsversuch, wird ihm ein früherer Zugang kaum nachzuweisen sein.

Im Ergebnis wird der Anwalt in seiner Kanzlei die Weisung erteilen müssen, dass die Zustellungsurkunde darauf überprüft wird, ob alle Bestandteile des § 182 ZPO n.F. enthalten sind. Soweit sie ihm nicht vorliegt, muss dies in den Fällen der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Wege der Akteneinsicht geklärt werden, um so die Titulierung des Anspruchs und seine ungestörte Vollstreckung nicht zu gefährden und damit auch einen Fall der Haftung zu vermeiden. Stellt sich bei der Überprüfung die Fehlerhaftigkeit der Zustellung heraus, ist eine erneute Zustellung von Amts wegen zu veranlassen. Kosten dafür sind nach § 8 GKG nicht zu erheben, worauf ausdrücklich hingewiesen werden sollte.
Man sollte dazu in der Rechtsprechung nachlesen.

Ich bin der Meinung, das ist jetzt Job des Anwalts zu prüfen, wie man aus der Geschichte am besten wieder rauskommt. Als ReFa hat man nicht die Kompetenz dazu, respektive übersteigt das unseren Wissensbereich, also meinen auf jeden Fall. :mrgreen:
Zuletzt geändert von Laska am 11.09.2015, 20:12, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Grüße

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Jupp03/11

#25

11.09.2015, 20:10

Laska hat geschrieben:
DanielSmith hat geschrieben:Du meinst nochmal zustellen @ Laska
Jetzt wird es wohl zu spät sein.^^

Zitat aus der von mir verlinkten Seite:
Die o.g. Entscheidung gilt auch nach dem neuen Zustellungsrecht fort (vgl. Goebel, PA 6/ 02, 85; VE 7/02, 101). Die bisher in § 191 ZPO a.F. enthaltenen Regelungen zum Inhalt der Zustellungsurkunde befinden sich nun in § 182 ZPO n.F. Die Frage, ob und wann eine Heilung von Zustellungsmängeln in Betracht kommt, findet sich nun in § 189 ZPO. Die Rechtsprechung hat schon bisher angenommen, dass das Fehlen einer der Bestandteile des § 191 ZPO a.F. (182 ZPO n.F.) zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (BGH NJW 90, 176). Eine Unwirksamkeit kann aber entfallen, wenn sich aus dem Zusammenhang die richtige Zustellung ergibt, etwa der Empfänger sich ohne jeden Zweifel über die Person, für die die Zustellung erfolgt, im Klaren war (BGH LM § 191 ZPO Nr. 2).

Nach dem neuen Zustellungsrecht kommt gemäß § 189 ZPO n.F. allerdings eine Heilung des Zustellungsmangels in Betracht, wenn das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zugegangen ist, auch wenn durch die Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Das Schriftstück gilt dann aber erst mit dem Datum des nachweisbaren Zugangs als zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist. Reagiert der Schuldner allerdings etwa erst auf einen Vollstreckungsversuch, wird ihm ein früherer Zugang kaum nachzuweisen sein.

Im Ergebnis wird der Anwalt in seiner Kanzlei die Weisung erteilen müssen, dass die Zustellungsurkunde darauf überprüft wird, ob alle Bestandteile des § 182 ZPO n.F. enthalten sind. Soweit sie ihm nicht vorliegt, muss dies in den Fällen der Ersatzzustellung durch Niederlegung im Wege der Akteneinsicht geklärt werden, um so die Titulierung des Anspruchs und seine ungestörte Vollstreckung nicht zu gefährden und damit auch einen Fall der Haftung zu vermeiden. Stellt sich bei der Überprüfung die Fehlerhaftigkeit der Zustellung heraus, ist eine erneute Zustellung von Amts wegen zu veranlassen. Kosten dafür sind nach § 8 GKG nicht zu erheben, worauf ausdrücklich hingewiesen werden sollte.
Man sollte dazu in der Rechtsprechung nachlesen.

Ich bin der Meinung, dass ist jetzt Job des Anwalts zu prüfen, wie man aus der Geschichte am besten wieder rauskommt. Als ReFa hat man nicht die Kompetenz dazu, respektive übersteigt das unseren Wissensbereich, also meinen auf jeden Fall. :mrgreen:
Was soll vorstehendes mit diesem konkreten Fall zu tun haben?
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#26

11.09.2015, 20:14

Dass die Zustellung den korrekten Empfänger erreicht hat.^^ Dass die Ehefrau "Andrea" den Brief entgegennahm.
Liebe Grüße

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DanielSmith
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#27

11.09.2015, 20:28

eine Konstellation die man, so finde ich, nicht auf den Gläubiger abwelzen kann, da sonst der VB hinfällig wäre ohne Einspruch
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#28

11.09.2015, 21:08

Wie gesagt, ich würde intern mal klären, inwieweit man die genannten Vorschriften anwenden kann und ob und wie man am besten diesen Fall löst.

Viel Erfolg. :wink1
Liebe Grüße

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