Verrechnung der Teilzahlung vor Antrag auf MB

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
vinya
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 05.12.2013, 09:38
Beruf: Sekretärin (RA-Kanzlei)
Wohnort: Köln

#1

11.05.2015, 11:52

Hallo zusammen,

ich hab mal wieder eine Frage. Soll einen Antrag auf MB fertig machen. Habe das bis jetzt Der Schuldner hat nach unserem Aufforderungsschreiben eine Teilzahlung geleistet und sich ansonsten aber nicht mehr gerührt (also keine weitere Ratenzahlung besprochen oder so). Mein Chef meint jetzt, weil die Summe so gut passt, soll ich die auf die Hauptforderung anrechnen und den Rest plus angefallene Zinsen aus der ursprünglichen Forderung bis zur Teilzahlung plus die laufenden Zinsen aus dem Restbetrag irgendwie im Antrag unterbringen.

Meine Frage: geht das? Wenn ja wie? Ich benutze diesen Online-Mahnantrag und stehe irgendwie auf dem Schlauch.

Oder ziehe ich von der Teilzahlung die Zinsen bis zum Tag des Geldeingangs ab und verrechne den Rest mit der Hauptforderung und nehme das dann als neue Hauptforderung in den MB-Antrag mit neuer Verzinsung ab Tag der Teilzahlung? So würde ich das jetzt eigentlich machen...

Gehören die im Aufforderungsschreiben bezifferten RA-Gebühren eigentlich auch irgendwie zur Hauptforderung des MB? Bin jetzt total verwirrt. :oops:
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

11.05.2015, 12:07

Verrechnung der Zahlung - § 367 BGB, sofern nicht mit Zahlungsbestimmung geleistet wurde.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

11.05.2015, 12:08

Die gesetzliche Verrechnung bei Zahlungen ohne Verrechnungsbestimmung: Kosten, Zinsen, Hauptforderung (§ 367 BGB)

Du rechnest die Zinsen bis zur Zahlung aus, dann verrechnest Du von der Zahlung zunächst Eure Kosten für das Aufforderungsschreiben, dann die Zinsen und dann den Rest, wenn was überbleibt, auf die Hauptforderung. Die restliche Hauptforderung ist dann ab dem Tag nach der Zahlung wieder ganz normal zu verzinsen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
vinya
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 05.12.2013, 09:38
Beruf: Sekretärin (RA-Kanzlei)
Wohnort: Köln

#4

11.05.2015, 12:18

Danke schön! Ihr seid echt super!

Dann war ich ja schon fast auf der richtigen Fährte. Puh. :)
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

11.05.2015, 12:39

Beim MB aber dran denken, dass Du angeben musst, dass Ihr bereits außergerichtliche Kosten kassiert habt und da auf die Kosten des Mahnverfahrens angerechnet werden muss.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
vinya
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 05.12.2013, 09:38
Beruf: Sekretärin (RA-Kanzlei)
Wohnort: Köln

#6

12.05.2015, 09:25

Ja, das ist mir heut Nacht dann auch noch eingefallen... Mein Chef hatte zum Glück gestern eh keine Zeit, sich das Ding anzusehen.

Ich muss noch mal gucken, wie ich das hinwurschtel. Ich meld mich nochmal, wenn ich es nicht schaffe. ;)
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
vinya
Forenfachkraft
Beiträge: 162
Registriert: 05.12.2013, 09:38
Beruf: Sekretärin (RA-Kanzlei)
Wohnort: Köln

#7

12.05.2015, 13:09

So, jetzt muss ich doch nochmal fragen weg. den außergerichtlichen Kosten.

Ich habe ja in dem Online-Mahnantrag die Seite "Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren". Da kann ich unten die vorgerichtlichen Gebühren eintragen und welcher Betrag davon auf meine 3305 angerechnet werden soll. Aber wie sag ich ihm jetzt, dass die vorgerichtlichen Gebühren bezahlt sind? Oder müsste ich sonst die (nicht bezahlten) vorgerichtlichen Gebühren auf die Hauptforderung draufrechnen? Oder...???
Ich habe mir antrainiert, die Dinge gelassener zu sehen. Ich werfe meine Axt nun entspannt und schweigend.
Rehlein87

#8

12.11.2015, 12:41

Hallo zu diesem Thread habe ich auch eine aktuelle Frage:
Ich soll das Mahnverfahren einleiten; der Schuldner hat bereits einen Teilbetrag bezahlt. Wie verrechne ich nun diese Zahlung richtig? Eigentlich ja gem. § 367 BGB. Aber unser Programm rechnet es auf Hauptforderungen an und ich weiß gerade nicht, woran es liegt oder ob ich jetzt auf dem falschen Dampfer bin. Es wurde mit unserem Mandanten hierzu auch nix vereinbart.
Wahrscheinlich eine simple Frage mit einer simplen Antwort, aber irgendwie ist heute nicht mein Tag und dieses Programm verwirrt mich noch zusätzlich. :kopfkratz
Vielen lieben Dank.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#9

12.11.2015, 13:54

Hat der Schuldner bei der Teilzahlung einen Verwendungszweck angegeben? Wenn ja, muss du gem. Verwendungszweck verrechnen. Wenn nein, dann verrechnest du gem. § 367 BGB, egal, was dein Programm sagt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Rehlein87

#10

12.11.2015, 14:18

Also ich denke nicht. Der Schuldner hat direkt an den Mandanten gezahlt.
Antworten