Anspruchsbegründung

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Muschel
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#1

02.04.2015, 10:34

Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe.

Bin gerade dabei eine Anspruchsbegründung nach Widerspruch anzufertigen. Es geht dabei um unsere Anwaltsgebühren die noch nicht bezahlt wurden (ansonsten HF + Zinsen wurden schon bezahlt).

Fordere ich jetzt die Zahlung der RA-Gebühren mit oder ohne MWSt? Unsere zugrundeliegende Rechnung sieht so aus:

1,6 Geschäftsgebühr (Gebührenerhöhung wg. 2 AG): 128,00
1,3 VG Mahnbescheid: 58,50
0,75 Anrechnung: -33,75
Pauschale: 31,70
Zwischensumme: 184,45
MWSt: 35,05
Gesamt: 219,50
GK MB: 32,00
Endbetrag: 251,50
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Liesel
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#2

02.04.2015, 10:40

Du kannst nur die GeschG geltend machen. Alles andere sind Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der MwSt kommt es darauf an, ob euer Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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#3

02.04.2015, 10:45

Dann die Geschäftsgebühr mit Anrechnung oder ohne? Mdt. ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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#4

02.04.2015, 10:46

Ohne oder......war mal wieder schneller am schreiben als am überlegen. :-)
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#5

02.04.2015, 10:57

Muschel hat geschrieben:Dann die Geschäftsgebühr mit Anrechnung oder ohne?
So, wie sie im MB geltend gemacht wurde.
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#6

02.04.2015, 11:05

Und wenn sie im MB nicht mit geltend gemacht wurden? Verdammt.....kann ich die dann jetzt nicht in der Anspruchsbegründung fordern?
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#7

02.04.2015, 11:29

Hab versucht beim zuständigen AG anzurufen. Die wissen das auch nicht. Ich soll es einfach versuchen. Die GK wurden auch schon gezahlt. :-(
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#8

02.04.2015, 11:52

Die GeschG ist nicht im Mahnbescheid mit geltend gemacht worden?
Und bei der Berechnung der VerfG, habt ihr da die außergerichtlichen Kosten zum Teil angerechnet?
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#9

02.04.2015, 12:01

Wir haben nachdem die Gegenseite den im Mahnbescheid geforderten Zinsbetrag nach MB-Antrag an unseren Mandanten gezahlt hat, nochmal außergerichtlich zur Zahlung unserer RA-Gebühren aufgefordert. Oben ist die dementsprechende Rechnung. Diese haben sie nicht bezahlt und haben durch ihren Anwalt Widerspruch gegen den MB erhoben (die Zahlung der MB Forderung erfolgte erst Zustellung des MB). Der Widerspruch erfolgte am 21.01.2015 und Mdt. teilte uns am 22.01.2015 mit, dass der Zinsbetrag nunmehr auch beglichen wurde.
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#10

02.04.2015, 12:22

Dann ist die Geschäftsgebühr futsch. Anrechnen musst Du die dann allerdings bei der Festsetzung auch nicht. Um die GG noch von der Gegenseite zu erhalten, müsstest Du jetzt quasi neu klagen. Ich bin mir nicht sicher, ob Du im Streitverfahren zum einen die Hauptsache für erledigt erklären kannst und zum anderen dann die Klage erhöhen kannst wegen der nicht geltend gemachten GG. Halte ich für ziemlich abwegig, dass dies geht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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